Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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gegangenen Betriebsjahre berechnet (Art. 93). Den Gewerbetreibenden ist 
übrigens gestattet, das Kapital auch nach einer im Wege der Verordnung 
aufzustellenden Klassentafel anzugeben und ferner die Wasserkräfte und Ge- 
werbeeinrichtungen (Art. 93 Ziff. 1, a und b), wenn sie dieseben näher 
bezeichnen, mit gesondertem Anschlage aufzuführen. 
3) Von den nicht auf Gegenseitigkeit gegründeten Versicherungsgewerben ist der 
Jahresertrag an Prämien und Beiträgen in Gemäßheit des Art. 94 nach dem 
Ergebnisse des der Fatierung unmittelbar vorangegangenen Betriebsjahrs an- 
zuzeigen. 
Bei neu in Betrieb zu setzenden Gewerben sind die zu Ziff. 2 vorgeschriebenen 
Merkmale nach der beabsichtigten Ausdehnung des Gewerbes anzuzeigen. In 
gleicher Weise ist Anzeige zu machen, wenn bei einem Gewerbe seit dem letzten 
Betriebsjahr eine nachhaltige Ausdehnung oder Beschränkung des Unternehmens 
stattfand. 
5) Die Fassionen müssen in der durch die öffentliche Aufforderung bestimmten 
Frist bei dem Gemeindevorsteher oder bei einem durch die Steuerverwaltung 
aufzustellenden Stellvertreter desselben abgegeben werden. 
Die Gewerbeunternehmer, sowie die gesetzlichen Vertreter, bezw. die Bevoll= 
mächtigten der Steuerpflichtigen sind für die Richtigkeit ihrer Fassion ver- 
antwortlich. 
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Art. 96. 
Verfahren bei der Einschätzung. 
Für das Verfahren bei der Einschätzung gelten folgende Vorschriften: 
1) Durch den Steuerkommissär (Beamten) sind die Fassionen der Gewerbetreibenden 
einer genauen Prüfung zu unterwerfen, und alle diejenigen Einleitungen (Art. 9) 
zu treffen, welche zu Vollziehung einer richtigen Einschätzung von ihm als not- 
wendig erachtet werden. 
Zu diesem Behuf kann in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 der Steuer- 
kommissär an den Gewerbetreibenden oder seinen gesetzlichen Stellvertreter oder
	        
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