Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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pflichtigen zu eröffnen. Gegen die Höhe desselben ist binnen der Notfrist von fünfzehn 
Tagen einmalige Beschwerde an das Steuerkollegium zulässig. 
Wer ein der Gewerbestener unterworfenes Geschäft aufgibt, hat die Steuer nur 
bis zum Schluß des Quartals zu entrichten, in welchem die Einstellung des Geschäfts 
bei dem Ortsvorsteher angezeigt wurde. 
Die Einschätzung der neu begonnenen Gewerbe sowie die jährliche Berichtigung 
des Katasters infolge von nachhaltigen Veränderungen hat nach Maßgabe der Art. 96 
und 97 durch die Bezirks-Schätzungskommission auf Grund der eingegangenen Fassionen 
(Art. 95) am Anfang des Kalenderjahrs zu geschehen. Hiezu sind jedoch die Orts- 
schätzer nur insoweit, als dies wegen erhobener Anstände oder wegen der Bedeutung der 
Steuerobjekte geboten erscheint, beizuziehen. 
Hinsichtlich der Eröffnung der Steueranschläge (Stenerkapitale) und hinsichtlich 
etwaiger Beschwerden findet der Art. 99 siungemäße Anwendung. 
Das am Beginn des Kalenderjahrs berichtigte Kataster bildet für das folgende 
Steuerjahr die Grundlage des Steueransatzes. 
Strafbestimmungen hinsichtlich der Gewerbestener. 
Art. 101. 
Hegriff der Steuergefährdung. 
Wer in einer nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 3, Art. 95 Ziff. 2, 3 und 4, 
Art. 96 Ziff. 1 und Art. 100 Abs. 1 abzugebenden Fassion oder bei Beantwortung 
der im Einschätzungs= oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten 
bestimmten Fragen die zur Einschätzung eines Gewerbes erforderlichen Merkmale wissent- 
lich ganz oder teilweise verschweigt oder wissentlich unrichtig angibt, oder wer der 
Wahrheit zuwider die Aufgabe eines der Gewerbesteuer unterworfenen Geschäfts anzeigt, 
macht sich, wenn infolge der Wahrheitswidrigkeit eine niedrigere als die an sich begründete 
Abgabe anzusetzen gewesen wäre, der Gefährdung der Gewerbesteuer schuldig. 
Die Steuergefährdung ist vollendet mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen 
Erklärung an die zu ihrer Empfangnahme befugte Behörde. 
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