Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art.  7.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  aus  besonderen  Gründen  zur  Beförderung  öffentlicher
Interessen  zeitliche  Befreiungen  von  der  Gemeindeumlage  oder  Verminderung  der  Beitragspflicht
  auf  die  Dauer  von  höchstens  zehn  Jahren  zu  verwilligen.

Art.  8.

Die  Leitung  der  Katastrierung  der  nur  gemeindesteuerpflichtigen  Grundstücke,  Gebäude
und  Gewerbe,  sowie  die  Erledigung  von  Beschwerden  geschieht  durch  das  Steuerkollegium,
Abteilung  für  direkte  Steuern,  welches  zu  diesem  Zweck  durch  zwei  von  dem  Ministerium
des  Innern  aus  dem  Kreise  der  Körperschaftsbeamten  oder  der  Mitglieder  der  körperschaftlichen
  Kollegien  beizugebende  stimmberechtigte  Mitglieder  verstärkt  wird.

Art.  9.

Auf  die  Fortführung  der  Kataster  findet  hinsichtlich  der  nur  gemeindesteuerpflichtigen
Gegenstände  der  Art.  14  des  Gesetzes  vom  entsprechende  Anwendung.

Bei  neuen  aus  Anlaß  dieser  Fortführung  vorkommenden  Einschätzungen  solcher
Gegenstände,  die  sich  in  der  Verwaltung  des  Bezirkssteuerbeamten  befinden,  tritt  der
Oberamtmann  an  dessen  Stelle.

Art.  10.

Das  Ergebnis  der  Einschätzungen  aus  Anlaß  der  Fortführung  der  Kataster  über
die  nur  gemeindesteuerpflichtigen  Gegenstände  ist  nach  erfolgter  Feststellung  der  Steueranschläge
  durch  das  Bezirkssteueramt  den  Eigentümern  der  Steuerobjekte  bezw.  den  zuständigen
  Staatsverwaltungsbehörden,  sowie  den  betreffenden  Gemeinderäten  zu  eröffnen.
Denselben  steht  das  Recht  der  Beschwerde  bei  dem  Steuerkollegium,  Abteilung  für  direkte
Steuern  (Art.  8),  binnen  der  unerstrecklichen  Frist  von  fünfzehn  Tagen  zu.  Soweit  die
angebrachten  Beschwerden  nicht  durch  Verzicht  oder  Erkenntnis  des  Steuerkollegiums  ihre
Erledigung  finden,  geht  die  weitere  Berufung  nach  Maßgabe  des  Art.  57  Abs.  6  des

28.  April  1878

Gesetzes  vom  scin  zur  endgültigen  Entscheidung  an  das  Ministerium  des  Innern.

 

Art.  11.

Die  Gemeindekataster  über  die  nur  gemeindesteuerpflichtigen  Grundstücke,  Gebänude
und  Gewerbe  sind  durch  einen  von  dem  Gemeinderat  bestellten  Geschäftsmann  fortzuführen.