fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der im s§. 21. bestimmten Frist 
mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes. 
#S. 26. 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden aufgehoben. 
8. 27. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871. in Krast. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Bescitigung der Doppelbesteuerung. 
Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. Vom 13. Mai 1870, 
(Bundesgesetzblatt Nr. 14. Seite 119.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen #re. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Relchstages, was folgt: 
8. 1. 
Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den 88. 3. und 4. zu den direkten 
Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Nordreutscher an dem Orte, an welchem er 
eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer 
solchen schließen lassen. 
5S. 2. 
Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz hat, darf nur in demjeulgen 
Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatsstruern herangezogen werden. 
Hat ein Norddemscher in seinem Heimathsstaate und außerdem in anderen Bundesstaaten einen 
Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
	        
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