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Hinsichtlich der Verteilung des Einheitssatzes haben sowohl die Steuerpflichtigen als
die beteiligten Gemeinden das Recht der Beschwerde nach Maßgabe der Art. 57 bis 64
des Einkommensteuergesetzes.
Das Steuerkollegium entscheidet, soweit! es sich um die Einschätzung des nur gemeinde-
steuerpflichtigen Einkommens, um die Verteilung des Einheitssatzes unter konkurrierende
Besteuerungsgemeinden und um hierauf bezügliche Beschwerden handelt, in der durch
Art. 8 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Zusammensetzung. über Beschwerden
gegen die Entscheidungen des Steuerkollegiums entscheidet das Ministerium des Innern.
Die Kosten der Einschätzung der nur gemeindesteuerpflichtigen Gegenstände fallen
den Gemeinden zur Last.
- Art. 33.
Die wegen Gefährdung der Gemeinde-Einkommensteuer auf Grund des Art. 70 des
Einkommensteuergesetzes erkannten Geldstrafen fallen in die betreffende Gemeindekasse.
4. Wohnstener.
Art. 34.
Die Gemeinden sind berechtigt, von allen im Gemeindebezirk wohnenden und selb-
ständig auf eigene Rechnung lebenden Personen (Art. 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom
16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, Reg. Blatt S. 257) eine Personal--
abgabe — Wohnsteuer — zu erheben, deren jährlicher Betrag zu bemessen ist:
für einen Mann auf zwei Mark,
für eine selbständige Frauensperson auf eine Mark.
Die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung der Wohnsteuer — nicht aber die
gemeindebürgerlichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte (Art. 12 des Gesetzes vom 16. Juni
1885) — ruhen insolange, als die Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und
Gewerbe in einer Gemeinde nicht wenigstens zwei Prozent der betreffenden Kataster beträgt.
Insolange die Inanspruchnahme des Grund-, Gebäude= und Gewerbekatasters für
die Gemeindeumlage mehr als sechs Prozent beträgt, muß die Wohnsteuer erhoben werden.
In zusammengesetzten Gemeinden hat zunächst die Gesamtgemeinde die Wohnsteuer
anzusprechen. Wenn und soweit dieselbe hievon keinen Gebrauch machen kann oder will,
geht das Besteuerungsrecht auf die Teilgemeinden über.