Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

459 
28. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 15. September 1903. 
  
Inhalt: 
Beh des Ministeriums des Innern obetreffend die Unbrauchbarmachung nicht zum Genusse für 
M estimmter ausländischer Fette. 1. September 1903. — Bekanntmachung des Ministeriums 
des * betreffend die technische Twethen. der Nahrungsmittel-Chemiker. Vom 5. September 1903. 
— Verfügung des Ministeriums des Innern, detreffend das Verbot des Feilbietens von Schweinen im 
Umherziehen. Vom 15. September 1903. 
  
Sekanntmachung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Unbrauchbarmachung nicht zum Genusse für Menschen bestimmter ansländischer Fette. 
Vom 1. September 1903. 
Der Reichskanzler hat auf Grund des § 29 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften D 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze (Reg. Blatt von 1902 S. 333) Gerbertran 
als weiteres Mittel zur Unbrauchbarmachung von Fetten für den menschlichen Genuß 
zugelassen. Jedoch muß der Tran derart beschaffen sein, daß er einen brenzlichen Geruch 
besitzt und in einer 2 cm dicken Schicht vollständig undurchsichtig und braun erscheint. 
Auch muß der Tran so reichlich zugesetzt werden, daß das denaturierte Gemenge deutlich 
nach dem Zusatzmittel riecht. 
Stuttgart, den 1. September 1903. 
Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.