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Soweit in einer Gemeinde bisher weitere Steuern, z. B. ein Weineinlaßgeld, erhoben
worden sein sollten, fällt die Berechtigung zu deren Bezug mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes weg.
82.
(Zu Art. 3 des Gesetzes.)
Der Art. 3 des Gesetzes bezieht sich nur auf die Erhebung von Gebühren für die
Benützung sachlicher Einrichtungen — Benützungsgebühren —; Gebühren für die
Vornahme amtlicher Verrichtungen durch Organe der Gemeinden — Verwaltungs-
gebühren — dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erhoben werden.
Benützungsgebühren, welche durch besondere Gesetze geregelt sind, bleiben unberührt.
Soweit in einer Gemeinde Kurtaxen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits
bestehen, bleiben sie bis zu einer etwaigen Erhöhung von dem vorliegenden Gesetz unberührt.
Einer Erhöhung der Kurtaxe steht es gleich, wenn der Kreis der Personen, welche
zur Bezahlung der Kurtaxe verpflichtet sind, erweitert wird.
II. Besondere Bestimmungen.
1. Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe.
§ 3.
(Zu Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 des Gesetzes.)
Abgesehen von den in Art. 6 bestimmten Abweichungen deckt sich nunmehr die
Steuerpflicht gegenüber den Gemeinden vollständig mit derjenigen gegenüber dem Staat.
Die Grundstücke des Staates sind gemeindesteuerpflichtig, soweit nicht die Befreiungs-
gründe des Art. 2 Ziff. 3 und 4 des Gesetzes vom 28. April 1873/8. August 1903 über
die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf dieselben Anwendung finden.
Die öffentlichen Zwecken dienenden Gebäude des Staates bleiben nach Maßgabe der
Vorschrift in Art. 2 Ziff. 5 des Gesetzes vom 28. April 1873.8. August 1903 von der
Gemeindesteuerpflicht befreit.
Grundstücke und Gebäude des Reiches stehen denjenigen des Staates gleich.
Die staatlichen Salinen und Hüttenwerke, sowie sonstige staatliche Gewerbebetriebe
sind gemeindesteuerpflichtig. Nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und demgemäß gemeinde-
steuerfrei zu behandeln ist der Betrieb der staatlichen Verkehrsanstalten.