Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Beginn der Strafzeit zu bezeichnen, sei es mittelst der Bemerkung, daß die Strafzeit 
vom Tag des Eintritts in die Strafanstalt an laufe, sei es mittelst Angabe des etwa 
auf einen früheren Zeitpunkt fallenden Strafbeginns, wovon der Grund kurz zu 
bezeichnen ist. 
Zugleich ist der Strafanstaltsverwaltung zu übermitteln: 
1) Die beglaubigte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Abschrift 
der Urteilsformel (§ 483 der Reichs-Strafprozeßordnung), nebst einem 
Vorstrafenverzeichnis. 
Auf der Urteilsabschrift ist, wenn nach Maßgabe des § 482 der Reichs- 
Strafprozeßordnung die Aufrechnung einer seit Verkündung des Urteils erstan- 
denen Untersuchungshaft auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe stattzufinden hat, 
der Zeitpunkt, von welchem ab die Strafzeit zu berechnen ist, zu beurkunden. 
2) Eine Urkunde über den festgesetzten Betrag des für die Kosten der Straf- 
vollstreckung zu leistenden Ersatzes oder eine Urkunde über die Freilassung 
des Verurteilten von einer Ersatzleistung (Formular III). 
Die vorstehend bezeichneten Papiere (Einweisungsschein, Personalbeschreibung, Urteils- 
abschrift, Beitragsurkunde) sind der Strafanstaltsverwaltung verschlossen zu übersenden. 
86. 
Gleichzeitig mit der Einweisung des Verurteilten oder doch sobald als möglich nach 
derselben sind der Strafanstaltsverwaltung auch die Gründe des Strafurteils mitzuteilen. 
Bei Urteilen der Schwurgerichte sind nicht bloß die Gründe des Urteils, sondern auch 
die Fragen an die Geschworenen und der Spruch derselben sowie die Anklage- 
schrift bezw. der einschlägige Teil der Anklageschrift mitzuteilen. 
Die Akten selbst sind der Strafanstaltsverwaltung mitzuteilen, wenn es sich um 
eine mindestens fünfjährige Freiheitsstrafe oder um eine in der Strafanstalt für jugend- 
liche Gefangene zu vollziehende Strafe handelt oder wenn neben der Freiheitsstrafe auf 
die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist. 
Wenn in anderen Fällen der Strafanstaltsvorstand oder der Hausgeistliche im 
Oinblick auf die besonderen Umstände des Falls die Einsicht der Akten zu erhalten wünscht, 
so ist einem deshalb zu stellenden Ansuchen so bald als tunlich zu entsprechen. Wegen 
der Mitteilung von Aktenstücken in Bezug auf Verurteilte, deren geistige Gesundheit in
	        
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