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Erlasse des Justizministeriums vom 27. Juli 1885, Amtsblatt S. 33, 8. Dezember
1890, Amtsblatt S. 96, 12. Mai 1900, Amtsblatt S. 111, und vom 23. Mai 1901,
Amtsblatt S. 39.
Wegen der Benachrichtigungen und Vormerkungen über Gesamt= und Zusatzstrafen
gemäß § 79 des Strafgesetzbuchs und § 492 der Strafprozeßordnung ist maßgebend die
Verfügung des Justizministeriums vom 23. November 1891, Amtsblatt S. 57.
N 1.
In Betreff der Berücksichtigung des Körper= und Gesundheitszustands der in die
höheren Strafanstalten einzuliefernden Personen wird auf die Verfügung des Justiz=
ministeriums vom 5. Mai 1896, Reg. Blatt S. 111 und Amtsblatt des Justizministeriums
S. 31, in Betreff der Aufnahme kranker Personen in die amtsgerichtlichen Gefängnisse
auf den § 43 der Dienst= und Hausordnung für die amtsgerichtlichen Gefängnisse vom
4. März 1899, Reg. Blatt S. 162, verwiesen. Wegen der Behandlung mit Krätze behaf-
teter Gefangener wird auf den § 44 der eben angeführten Dienst= und Hausordnung
und auf die einschlägigen Bestimmungen der Verfügung der Ministerien der Justiz und
des Innern vom 3. März 1829, Reg. Blatt S. 384, soweit sie noch in Geltung stehen
(vergl. Ziff. 4 der angeführten Verfügung vom 5. Mai 1896), Bezug genommen. (Siehe
auch § 72 Abs. 3 der Gefangenen-Transportordnung vom 21. März 1903.)
über die Verabreichung von Kleidungsstücken an amtsgerichtliche Gefangene und die
Einlieferung in die höheren Strafanstalten mit solchen Kleidungsstücken sind zu vergl.
die §§ 102 und 107 der oben angeführten Dienst= und Hausordnung für die amts-
gerichtlichen Gefängnisse.
8 12.
Die gegenwärtige Verfügung tritt an die Stelle der Verfügung des Justiz-
ministeriums vom 26. September 1879, betreffend die Vollstreckung der von den bürger-
lichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 365. Im Einvernehmen mit
dem K. Ministerium des Innern werden die in § 11 Ziff. 1, 2 und 5 der Verfügung
vom 26. September 1879 genannten Verfügungen der Ministerien der Justiz und des
Innern vom 10. Oktober 1820, betreffend den Gesundheitszustand und die Kleidung der
einzuliefernden Strafgefangenen, Reg. Blatt S. 521, vom 12. Oktober 1825 in demselben
Betreff, Reg. Blatt S. 666, und vom 18. Januar 1840, betreffend die Einlieferung