Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

472 
Formular III. 
Urkunde über die Pflichtigkeit zum Rostenersatz. 
verurteilte 
kann eine Verpflichtung zu Leistung eines Ersatzes für die Kosten der Strafvollstreckung 
nicht 
auferlegt werden. 
Oder: 
Für den (die) zu 
verurteilte 
ist der Betrag des für die Kosten der Strafvollstreckung zu leistenden Ersatzes auf 
für das Jahr festgesetzt worden, welcher bei 
zu erheben ist.
	        
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