Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

480 
89. 
Der neuernannte Rektor wird von seinem Vorgänger, dem Prorektor, vor versam- 
meltem Senat verpflichtet und in sein Amt eingeführt. In Fällen, in denen dies nicht 
möglich ist, erfolgt die Verpflichtung und Einführung durch das Ministerium. 
Stellvertreter des Rektors sind seine nächsten Vorgänger. 
§s 10. 
Der Rektor vertritt die Technische Hochschule nach außen und verhandelt in ihrem 
Namen mit Behörden und Privatpersonen, wobei er die Berichte über die vom Senat 
gefaßten Beschlüsse mit der Unterschrift: 
„Rektor und Senat der Technischen Hobschule und mit seinem Namen, 
die übrigen Schriftstücke mit der Unterschrift: 
„Der Rektor der Technischen Hochschule“ und mit seinem Namen zeichnet. 
Er ist für den Stand der Hochschule verantwortlich. 
Er hat die Beobachtung der für die technische Hochschule und ihre Angehörigen ge- 
troffenen Bestimmungen, sowie die ordnungsmäßige Verwendung der Etatsmittel inner- 
halb der verabschiedeten Beträge zu überwachen, die Weisungen und Anordnungen des vor- 
gesetzten Ministeriums zu vollziehen, die vorgeschriebenen Berichte und Anzeigen zu er- 
statten und auch ohne besondere Aufforderung über alle wichtigen, die Hochschule oder 
ihre Angehörigen betreffenden Vorfälle an das Ministerium zu berichten. 
Er verpflichtet und beaufsichtigt das Lehr-, Amts= und Dienstpersonal. Alle für 
das Ministerium bestimmten dienstlichen Eingaben der an der Hochschule Angestellten hat 
er mit Beibericht vorzulegen; Beschwerden über ihn selbst können die Beschwerdeführer 
unmittelbar einreichen. 
Er nimmt die Studierenden auf (vergl. übrigens § 20 I. 1), verpflichtet sie und 
übt die Disziplinargewalt über dieselben nach Maßgabe der in den „Vorschriften für die 
Studierenden“ getroffenen Bestimmungen aus. Er läßt die Hospitanten zu. 
Er veranlaßt die Abteilungen oder die einzelnen Lehrer zu Außerungen, welche für 
die Beschlüsse des Senatsausschusses oder des Senats oder in sonstigen Angelegenheiten 
der Hochschule erforderlich sind. 
Er stellt nach Bedarf für die einzelnen Gegenstände Berichterstatter auf, wenn er 
das Referat nicht selbst übernimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.