Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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7) Vorschriften für die Diplomprüfungen an der Abteilung zu entwerfen; 
8) die aus der Promotionsordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten wahrzu- 
nehmen. 
3. Lenatsansschuß und akademischer Leuat. 
8 18. 
Der Senatsausschuß besteht unter dem Vorsitze des Rektors oder seines Stell- 
vertreters aus den Abteilungsvorständen. 
Wird ein Abteilungsvorstand zum Rektorat berufen, so ist für ihn ein neuer Ab- 
teilungsvorstand zu wählen. 
§ 19. 
Betreffs der Beschlußfähigkeit, der Abstimmung und der Zuziehung von weiteren 
Lehrern und Beamten finden die für die Abteilungskollegien geltenden Vorschriften 
(§§ 14—16) sinngemäße Anwendung. 
Die Geschäftsbehandlung des Senatsausschusses im einzelnen wird durch eine Ge- 
schäftsordnung geregelt. g 20. 
Der Senatsausschuß ist zuständig 
J. zur eigenen Entscheidung: 
1) über die Aufnahme von Studierenden in zweifelhaften Fällen; 
2) über die Gesuche um Nachlaß des Unterrichts- oder Ersatzgeldes innerhalb 
eines Zehnteils der Gesamtsumme, wenn alle Gesuche würdiger Bewerber 
berücksichtigt werden können; 
3) in Disziplinarsachen nach Maßgabe der in den „Vorschriften für die Studieren- 
den“ getroffenen Bestimmungen; 
4) über die Veranstaltung von Exkursionen mit Studierenden innerhalb des 
Landes und innerhalb der verfügbaren Etatsmittel; 
5) in Sachen der Krankenkasse der Studierenden nach Maßgabe ihrer Satzungen; 
6) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf 
den Unterricht oder auf die Wahl der Stunden für denselben oder auf die 
Benützung der Lehrsäle und Lehrmittel — vorbehältlich der Berufung der 
beteiligten Lehrer an den Senat;
	        
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