Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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4) nach der Bestimmung des Rektors in Disziplinar-, sowie in sonstigen Ver- 
waltungssachen im Senatsausschuß und Senat zu berichten. 
Das Nähere über seine Obliegenheiten wird durch eine besondere Dienstanweisung 
bestimmt. 
8 26. 
Dem zweiten Verwaltungsbeamten (Kassier) liegt die gesamte Kassen= und 
Rechnungsführung für die Hochschule und ihre Institute ob. 
Er ist mit dem Rektor für die ordnungsmäßige Verwendung der Etatsmittel inner- 
halb der verabschiedeten Beträge verantwortlich. Die Rechnungen darf er nur, wenn sie 
mit der Anweisung des Rektors versehen sind, ausbezahlen. 
Daneben hat er die ihm weiter zugewiesenen Verwaltungsgeschäfte zu besorgen. 
Das Nähere über seine Obliegenheiten wird durch eine besondere Dienstanweisung bestimmt. 
§ 27. 
Zur Besorgung des niederen Dienstes ist die erforderliche Zahl von Unterbeamten 
angestellt. 
IV. Studierende. 
§28. 
Die Bedingungen für die Aufnahme als Studierender sind: 
1) der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse, 
2) ein Zeugnis über sittlich gute Führung, 
3) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr, 
4) bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des Inhabers der elter- 
lichen Gewalt oder des Vormunds. 
Die Eintretenden werden nach dem Grade ihrer Vorbildung als ordentliche oder 
außerordentliche Studierende ausgenommen (s. unten). über die Zulassung als 
Hospitant vergl. 8 33. 
Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt. 
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch ein Zeugnis der zuletzt 
besuchten Lehranstalt oder, falls der Eintretende im unmittelbar vorhergehenden Semester 
eine solche nicht besucht hat, durch ein Zeugnis der Obrigkeit seines letzten Aufenthalts- 
ortes, bei unmittelbar vorangehender Militärzeit durch das militärische Führungszeugnis,
	        
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