Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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ein Prüfling ohne genügenden Grund die Prüfung vor Schluß verläßt oder nach § 6 
von der Prüfung ausgeschlossen oder des Prüfungszeugnisses für verlustig erklärt 
worden ist. 
Wer sich trotz seiner Meldung zweimal ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur 
Prüfung gestellt hat, kann von der Teilnahme an weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden. 
89. 
Vor Beginn der. Prüfung haben die Teilnehmer die vorgeschriebene Gebühr zu 
entrichten. 
8 10. 
Der Anstellung auf gewerblichen Zeichenlehrerstellen hat in der Regel die Erstehung 
der Prüfung im technischen Fach- und Bauzeichnen (8 5 Ziff. 4) sowie eine mindestens 
zweijährige praktische Tätigkeit im Kunstgewerbe oder bei einem Architekten voranzugehen. 
Übergangsbestimmungen. 
F 11. 
Die Dienstprüfung für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen wird erstmals im 
Jahr 1904 nach den Bestimmungen dieser Verfügung vorgenommen. 
Hiebei finden die Zulassungsbedingungen in § 3 Ziff. 3 und 4 keine Anwendung. 
Verlangt wird nur der durch Zeugnisse belegte Nachweis, daß die Bewerber und Be- 
werberinnen mindestens 3 Jahre auf eine genügende Ausbildung und Ubung in den 
Prüfungsfächern werwendet haben. Doch kann die Prüfungskommission für diejenigen 
Prüflinge, deren Schulbildung den Anforderungen in § 3 Ziff. 3 nicht entspricht, eine 
besondere Vorprüfung über ihre allgemeine Bildung anordnen. 
§ 12. 
Bewerber und Bewerberinnen, deren Vorbildung den Anforderungen in § 3 Ziff. 3 
und 4 nicht durchaus entspricht, können in den Jahren 1905 bis 1908 von der Prüfungs- 
kommission, späterhin nur noch von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens
	        
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