Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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g 43. 
Die Vorschrift des 8 41 der Bundesratsbestimmungen A findet auch auf das als 
genußtauglich, aber in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt erklärte 
(minderwertige) Fleisch mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verfügung der Orts- 
polizeibehörde hinsichtlich der weiteren Behandlung des minderwertigen Fleisches nach den 
Bestimmungen der §§ 62 ff. der gegenwärtigen Verfügung zu treffen ist. 
Einer vorläufigen Beschlagnahme des genußuntauglichen, bedingt tauglichen oder 
minderwertigen Fleisches und der Herbeiführ ung einer Entscheidung der Ortspolizeibehörde 
über die weitere Behandlung des Fleisches bedarf es nicht, wenn der Besitzer oder dessen 
Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des Fleisches einverstanden ist und diese durch 
den Beschauer gesichert wird. 
Das in § 42 Abs. 1 der Bundesratsbestimmungen A vorgeschriebene vorläufige 
Erkennungszeichen besteht in dem Aufkleben von Zetteln aus dünnem gelbem Papier 
mit mindestens 20 und 10 Centimeter Seitenlänge und mit der Aufschrift: „Genuß- 
untauglich,“ „Bedingt tauglich“ oder „Minderwertig“. Ganze Tierkörper sind beiderseits 
an der Innenfläche des Hinterschenkels, an der Innenseite der Brustwand, auf dem 
Rücken in der Nierengegend und auf der Schulter, in der Haut befindliche Kälber am 
Hinterschenkel und am Brustbein, sowie einzelne Organe oder Fleischteile an augenfälliger 
Stelle zu bekleben. In öffentlichen Schlachthäusern kann die Ortspolizeibehörde die An- 
bringung von Beanstandungszetteln an einzelnen Organen oder Fleischteilen erlassen, 
wenn die vorhandenen Einrichtungen einen sicheren amtlichen Verschluß dieser Organe 2c. 
ermöglichen (§ 42 Abs. 1 a. a. O.). 
* 44. 
Die Anbringung weiterer als der in § 44 Abs. 1 der Bundesratsbestimmungen A 
vorgesehenen Stempelabdrücke (§ 44 Abs. 2 a. a. O.) darf in der Regel nur im unmittel- 
baren Anschluß an die Beschau des geschlachteten Tieres erfolgen. Ausnahmsweise ist 
die Abstempelung von Fleischstücken, welche in eine andere Gemeinde verbracht werden 
sollen (§ 52 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 der gegenwärtigen Ver- 
fügung) auch nachträglich statthaft, wenn die Herkunft des Fleisches von einem vorschrifts- 
mäßig beschauten Tiere außer Zweifel steht. 
Für die Nachstempelung hat der Beschauer von dem Eigentümer des Fleisches außer
	        
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