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Verfögung des Ministerinms des Innern,
betreffeud Anderungen der Grundbestimmungen der Bentralstelle für Gewerbe und Handel.
Vom 7. Dezember 1903.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. De-
zember 1903 nach Anhörung des K. Staatsministeriums sind folgende Anderungen der
Grundbestimmungen der Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom 30. November 1900
(Reg. Blatt S. 849) vollzogen worden.
J.
87 der Grundbestimmungen erhält folgenden vierten Absatz:
Der Ausschuß der Versicherungsanstalt Württemberg wählt zu dem Gesamt-
kollegium vier Beiräte und eben so viele Stellvertreter. Wahlberechtigt sind nur die in
einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stehenden Vertreter der Versicherten. Wählbar
sind deutsche, männliche, zum Amt eines Schöffen fähige, in einem gewerblichen
Betrieb des Landes beschäftigte Lohnarbeiter, die das dreißigste Lebensjahr zurück-
gelegt haben. Bei der Wahl der vier Beiräte und ihrer Stellvertreter hat auf die
vier Kreise des Landes je ein Beirat und ein Stellvertreter zu entfallen. Im Fall
gleichzeitiger Verhinderung eines Beirats und seines Stellvertreters beruft der Vor-
stand der Zentralstelle einen der anderen Stellvertreter.
II.
§8 der Grundbestimmungen erhält folgende Fassung:
Die von den Handelskammern und von den Handwerkskammern bestellten Bei-
räte und deren Stellvertreter versehen ihre Stelle bis zu der ersten Sitzung, welche
die wahlberechtigte Kammer nach dem Abschluß der jeweils nächsten Wahlen zu der
Kammer (Art. 18 des Handelskammergesetzes und § 103c der Gewerbeordnung)
abhält. Jedoch hat das Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Kammer auch den
Verlust der Eigenschaft eines Beirats oder eines Stellvertreters zur Folge.
Die Beiräte aus dem Stande der Lohnarbeiter werden auf die Dauer von
drei Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf dieser Wahlperiode so lange im Amt,
bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Ebenso behalten diese Beiräte,
wenn sie nach der Wahl nicht weiter in Arbeit stehen, aber in Württemberg ver-
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