Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

527 
Verfögung des Ministerinms des Innern, 
betreffeud Anderungen der Grundbestimmungen der Bentralstelle für Gewerbe und Handel. 
Vom 7. Dezember 1903. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. De- 
zember 1903 nach Anhörung des K. Staatsministeriums sind folgende Anderungen der 
Grundbestimmungen der Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom 30. November 1900 
(Reg. Blatt S. 849) vollzogen worden. 
J. 
87 der Grundbestimmungen erhält folgenden vierten Absatz: 
Der Ausschuß der Versicherungsanstalt Württemberg wählt zu dem Gesamt- 
kollegium vier Beiräte und eben so viele Stellvertreter. Wahlberechtigt sind nur die in 
einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stehenden Vertreter der Versicherten. Wählbar 
sind deutsche, männliche, zum Amt eines Schöffen fähige, in einem gewerblichen 
Betrieb des Landes beschäftigte Lohnarbeiter, die das dreißigste Lebensjahr zurück- 
gelegt haben. Bei der Wahl der vier Beiräte und ihrer Stellvertreter hat auf die 
vier Kreise des Landes je ein Beirat und ein Stellvertreter zu entfallen. Im Fall 
gleichzeitiger Verhinderung eines Beirats und seines Stellvertreters beruft der Vor- 
stand der Zentralstelle einen der anderen Stellvertreter. 
II. 
§8 der Grundbestimmungen erhält folgende Fassung: 
Die von den Handelskammern und von den Handwerkskammern bestellten Bei- 
räte und deren Stellvertreter versehen ihre Stelle bis zu der ersten Sitzung, welche 
die wahlberechtigte Kammer nach dem Abschluß der jeweils nächsten Wahlen zu der 
Kammer (Art. 18 des Handelskammergesetzes und § 103c der Gewerbeordnung) 
abhält. Jedoch hat das Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Kammer auch den 
Verlust der Eigenschaft eines Beirats oder eines Stellvertreters zur Folge. 
Die Beiräte aus dem Stande der Lohnarbeiter werden auf die Dauer von 
drei Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf dieser Wahlperiode so lange im Amt, 
bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Ebenso behalten diese Beiräte, 
wenn sie nach der Wahl nicht weiter in Arbeit stehen, aber in Württemberg ver- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.