Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die be- 
treffenden Grundstücke liegen, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. 
Der Antrag kann zu jeder Zeit und auch für mehrere Rechnungsjahre im voraus 
gestellt werden. Wird der Antrag ohne Zeitbegrenzung gestellt, so gilt er insolange fort, 
bis er zurückgenommen wird oder an Stelle des im Antrag bezeichneten Betriebsunter- 
nehmers ein anderer tritt. 
Bei Stellung des Antrags ist der Nachweis eines Rechtsverhältnisses zu führen, 
kraft dessen der als Betriebsunternehmer Bezeichnete in den betreffenden Jahren zu dem 
für die Beitragspflicht maßgebenden Zeitpunkt (Art. 21 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes) 
auf den näher zu bezeichnenden Grundstücken den versicherungspflichtigen Betrieb auf 
eigene Rechnung ausübt, beziehungsweise ausüben wird oder ausgeübt hat. Als ge- 
nügender Nachweis erscheint auch ein vom Betriebsunternehmer ausgestelltes, hinsichtlich 
feiner Echtheit zu keinem Bedenken Anlaß gebendes Anerkenntnis. 
Die Stellung des Antrags hat die Ortsbehörde auf Verlangen des Antragstellers 
zu bescheinigen. 
§2. 
Die Ortsbehörde hat über die bei ihr gestellten Anträge ein Verzeichnis nach der 
Zeitfolge der Anträge unter Benützung des in Anlage 4 enthaltenen Formulars fort- 
laufend zu führen und je nach Ablauf des Kalenderjahrs (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 30. Mai 1891) zu beurkunden, nachdem zuvor die außer Geltung getretenen Ein- 
träge durchstrichen und die Steuerkapitale aller gültigen Einträge berechnet worden sind. 
Wird dieselbe Person an mehreren Stellen des Verzeichnisses geführt, so ist an jeder 
vorangehenden Stelle auf die folgende zu verweisen. 
Dem Verzeichnis sind die gestellten Anträge nebst den dazu gehörenden Nachweisen 
(§1 Abs. 3) als Beilagen beizufügen. 
Einschätzung zu fingierten Steuerkapitalen. 
§ 3. 
Zum Zweck der Einschätzung zu fingierten Steuerkapitalen haben die Ortsbehörden 
für die Arbeiterversicherung auf den 1. August jedes Jahrs die Unternehmer solcher unter 
§ 1 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft fallenden Betriebe, Be-
	        
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