535
derlichenfalls vom Ortsvorsteher durch Ungehorsamsstrafen zur Auskunftserteilung ange-
halten werden (vergl. Art. 17 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes).
§ 7.
Die in Spalte 1—4 ausgefüllte Liste ist dem Gemeinderat vorzulegen, welcher sich
über die Höhe des durchschnittlichen jährlichen Reinertrags gutächtlich auszusprechen hat.
Das Ergebnis dieser Beratung ist von dem Ratsschreiber in Spalte 5 der Liste ein-
zutragen, worauf letztere spätestens bis zum 1. September von der Ortsbehörde für die
Arbeiterversicherung dem vorgesetzten Oberamt vorzulegen ist.
Waren fingierte Steuerkapitale nicht festzusetzen, so ist von der Ortsbehörde binnen
der in Abs. 1 bezeichneten Frist Fehlanzeige unter Benützung des Listenformulars zu
erstatten.
Die Oberämter haben die Listen von sämtlichen Gemeinden des Bezirks zu sammeln
und spätestens sechs Tage nach Ablauf der in Abs. 1 bezeichneten Frist dem Vorstand
der Berufsgenossenschaft vorzulegen.
88.
Der Vorstand der Genossenschaft prüft die Listen, bestimmt die festzusetzenden
fingierten Steuerkapitale durch Ausfüllung der Spalte 6 unter Beifügung etwaiger Er-
wägungsgründe in Spalte 8 und sendet die Listen durch Vermittlung der Oberämter den
Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung behufs Eröffnung des Ergebnisses der Ein-
schätzung an die Betriebsunternehmer spätestens am 1. Dezember zurück. Die Eröffnung
ist unter Beifügung des Datums in Spalte 7 von den Betriebsunternehmern unter-
schriftlich zu bescheinigen und von der Ortsbehörde zu beurkunden. Eine Belehrung über
das Beschwerderecht findet nicht statt.
§9.
Werden die festgesetzten Steuerkapitale infolge von Beschwerden abgeändert, so sind
die geänderten Summen in Spalte 6 der Liste unter Anführung der betreffenden Ent-
scheidung in Spalte 8 aufzunehmen.
8 10.
Kommen nach Einsendung der Listen an den Genossenschaftsvorstand noch solche
weitere Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe zur Kenntnis der Ortsbehörde, welche