Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Der Abzug der zu Ziff. III ausgeworfenen Summe von dem aus der Zusammen- 
rechnung der Summen ad I und II berechneten Betrag ergibt das zur Berufsgenossen- 
schaft des Kreises beitragspflichtige Umlagekataster der Gemeinde. 
Der Katasternachweisung sind die nach Anlage B, C, E, F und 6 gefertigten Listen, 
sowie die zu diesen Listen gehörenden Akten einschließlich der nach § 13 eingegangenen 
Mitteilungen (Anlage D) anzuschließen. 
§ 20. 
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft prüft die Katasternachweisung, ergänzt und. 
berichtigt dieselbe an der Oand ihrer Grundlagen und der etwa gepflogenen weiteren Er- 
hebungen und stellt den Betrag des der Umlegung der Beiträge zu Grunde zu legenden 
Steuerkapitals (Umlagekatasters) des Gemeindebezirks auf den Katasternachweisungen fest, 
vorbehältlich der nach Art. 24 des Ausführungsgesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 
30. Mai 1891) zulässigen Beschwerde und vorbehältlich des Ergebnisses der endgültigen 
Entscheidung etwa nach Art. 17 und 18 des Ausführungsgesetzes noch anhängiger Be- 
schwerden gegen die Einschätzungen zu fingierten Steuerkapitalen. 
Auf Grund dieser Katasterfeststellungen verteilt der Genossenschaftsvorstand die Ge- 
samtumlage auf die einzelnen, zum Bezirk der Genossenschaft gehörenden Gemeinden, 
vermerkt den Umlagefuß und den die einzelnen Gemeinden nach demselben treffenden 
Umlagebetrag auf den Katasternachweisungen und übersendet diese nebst einer die Unter- 
austeilung erleichternden Hilfstafel durch Vermittlung der Oberämter den Gemeinderäten 
unter der Aufforderung, den auf die Gemeinde entfallenden Umlagebetrag in ganzer 
Summe binnen zwei Monaten an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. 
Der Gemeinderat hat der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung von der fest- 
gestellten Katasternachweisung Mitteilung zu machen. 
8 21. 
Wenn sich infolge einer vom Gemeinderat nach Art. 24 des Ausführungsgesetzes (in 
der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1891) eingelegten Beschwerde oder durch nach- 
träglich im Beschwerdeweg (Art. 17 und 18 des Ausführungsgesetzes) erfolgte Anderungen 
der Einschätzungen zu fingierten Steuerkapitalen oder durch gemäß § 10 dieser Verfügung 
erfolgte nachträgliche Einschätzungen zu fingierten Steuerkapitalen eine ÄAnderung des
	        
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