Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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W 38. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 22. Dezember 1003. 
  
Inhalt: 
ne Verordnung, betreffend die Befähigung für den höheren Juftizdienst. Vom 7. Dezember 1903. 
önigliche Verordnung, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. Vom 7. Dezemder 1503. 
Ei Verorda, betreffend die Beßahng für den böheren! esen Vom 7. Dezember 1903. 
— Verfügu es Ministeriums des Kirchen= und Schulwesen treffend Ergänzungsprüfungen für 
Abiturienken der Nealgineerlen und Oberrealschulen. Vom 14. e- 1903 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend dic Befähigung für den höheren Instizdienst. Vom 7. Dezember 1903. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir zur 
Ausführung der §§ 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt von 1898 
S. 371) bezüglich der Prüfungen, welche zum Richteramt befähigen, und bezüglich der 
Vorbereitung für den höheren Justizdienst, wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ . 
Die beiden höheren Justizdienstprüfungen werden in der Regel zweimal jährlich 
vorgenommen. 
Das Justizministerium erkennt über die Zulassung zur Prüfung und erläßt die 
Vorladung der zugelassenen Kandidaten. Wegen unwürdigen Verhaltens kann einem
	        
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