Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Kandidaten die Zulassung zur Prüfung versagt werden. Die nicht zugelassenen Kandi- 
daten werden von ihrer Zurückweisung unter Angabe des Grundes in Kenntnis gesetzt. 
82. 
Die Prüfungen sind teils schriftlich, teils mündlich. 
Bei der schriftlichen Prüfung werden allen Kandidaten die gleichen Aufgaben zu 
sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. 
Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen. 
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei der ersten Prüfung sind jedoch die sämt- 
lichen Lehrer der juristischen und staatswissenschaftlichen Fakultät berechtigt, der münd- 
lichen Prüfung sowie der Beratung und Beschlußfassung über die auszustellenden Zeug- 
nisse anzuwohnen. 
83. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, die nicht ausdrücklich zugelassen 
sind, ist den Kandidaten verboten. 
Ein Kandidat, der sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird durch 
Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen. Wird die Ver- 
fehlung erst nach Abschluß der Prüfung entdeckt, so wird dem Kandidaten ein Prüfungs- 
zeugnis nicht ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen. 
Gleiche Ahndung trifft einen Kandidaten, der während der Prüfung anderen zur 
Lösung der gestellten Aufgaben behilflich ist oder von anderen solche Hilfe annimmt. 
814. 
Die bei der Prüfung für befähigt erklärten Kandidaten erhalten Zeugnisse, welche 
die zuerkannte Befähigungsstufe angeben. 
In den Zeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen (1, II und IIh, 
deren jede in zwei Abteilungen a und b zerfällt, bezeichnet. 
Die Namen der für befähigt erklärten Kandidaten werden im Staatsanzeiger 
veröffentlicht. 
Wer ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleibt oder wer ohne 
solche Entschuldigung die Prüfung vor ihrem Abschluß verläßt, wird erst nach Ablauf
	        
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