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eines Jahres zu der Prüfung wieder zugelassen. Ist ein Kandidat mehrmals, sei es
auch mit Entschuldigung, bei der Prüfung vor oder nach ihrem Beginn ausgeblieben, so
kann ihm die fernere Zulassung versagt werden.
Wer bei der Prüfung nicht für befähigt erkannt oder wer gemäß § 3 von der Prüfung
ausgeschlossen oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden ist, bleibt ein Jahr
lang von der Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen. Tritt bei der wiederholten
Prüfung einer dieser Fälle bei demselben Kandidaten wieder ein, so wird er zu der
Prüfung nicht weiter zugelassen.
Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb eines Jahres seit Erstehung der
früheren Prüfung gestattet. In diesem Falle wird das frühere Zeugnis durch das
Ergebnis der neuen Prüfung, auch wenn das neue Zeugnis ungünstiger ist oder wenn
auf Abweisung des Kandidaten erkannt wird, ersetzt. Tritt bei der wiederholten Prüfung
der Fall des § 3 Abs. 2 oder 3 ein, so bleibt das frühere Zeugnis endgültig in Kraft.
Wird auf Abweisung erkannt, so kann der Kandidat noch einmal frühestens nach Ablauf
eines Jahres von neuem zur Prüfung zugelassen werden.
II. Erste höhere Justizdienstprüfung.
86.
Die erste höhere Justizdienstprüfung wird am Sitze der Landesuniversität vor einer
Kommission abgelegt, die durch das Justizministerium gebildet wird. Die Prüfungs-
kommission besteht aus einem höheren Beamten des Justizdepartements als Vorsitzenden
und aus der erforderlichen Zahl von Lehrern der juristischen und staatswissenschaftlichen
Fakultät als Mitgliedern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und der
Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen können der Kommission einen
höheren Beamten ihres Departements beiordnen.
87.
Der Meldung um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:
1) ein Geburtsregisterauszug sowie eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse
und des Lebenslaufs des Kandidaten;