Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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eines Jahres zu der Prüfung wieder zugelassen. Ist ein Kandidat mehrmals, sei es 
auch mit Entschuldigung, bei der Prüfung vor oder nach ihrem Beginn ausgeblieben, so 
kann ihm die fernere Zulassung versagt werden. 
Wer bei der Prüfung nicht für befähigt erkannt oder wer gemäß § 3 von der Prüfung 
ausgeschlossen oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden ist, bleibt ein Jahr 
lang von der Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen. Tritt bei der wiederholten 
Prüfung einer dieser Fälle bei demselben Kandidaten wieder ein, so wird er zu der 
Prüfung nicht weiter zugelassen. 
Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines 
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb eines Jahres seit Erstehung der 
früheren Prüfung gestattet. In diesem Falle wird das frühere Zeugnis durch das 
Ergebnis der neuen Prüfung, auch wenn das neue Zeugnis ungünstiger ist oder wenn 
auf Abweisung des Kandidaten erkannt wird, ersetzt. Tritt bei der wiederholten Prüfung 
der Fall des § 3 Abs. 2 oder 3 ein, so bleibt das frühere Zeugnis endgültig in Kraft. 
Wird auf Abweisung erkannt, so kann der Kandidat noch einmal frühestens nach Ablauf 
eines Jahres von neuem zur Prüfung zugelassen werden. 
II. Erste höhere Justizdienstprüfung. 
86. 
Die erste höhere Justizdienstprüfung wird am Sitze der Landesuniversität vor einer 
Kommission abgelegt, die durch das Justizministerium gebildet wird. Die Prüfungs- 
kommission besteht aus einem höheren Beamten des Justizdepartements als Vorsitzenden 
und aus der erforderlichen Zahl von Lehrern der juristischen und staatswissenschaftlichen 
Fakultät als Mitgliedern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und der 
Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen können der Kommission einen 
höheren Beamten ihres Departements beiordnen. 
87. 
Der Meldung um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen: 
1) ein Geburtsregisterauszug sowie eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse 
und des Lebenslaufs des Kandidaten;
	        
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