Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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IV. Zweite höhere Justizdienstprüfung (Staatsprüfung). 
§ 16. 
Die zweite höhere Justizdienstprüfung wird in Stuttgart vor einer Kommission von 
mindestens fünf Mitgliedern abgelegt, die durch das Justizministerium vorzugsweise aus 
Mitgliedern des Oberlandesgerichts gebildet wird. 
Dem Staatsminister der Justiz ist vorbehalten, bei der mündlichen Prüfung und 
der Festsetzung der Prüfungszeugnisse selbst den Vorsitz zu führen, auch kann er hierzu 
einen Beamten des Justizministeriums als nicht stimmberechtigtes Mitglied beiordnen. 
§ 17. 
Der Meldung um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen: 
1) der Nachweis über die vorschriftsmäßige Leistung des Vorbereitungsdienstes; 
2) für diejenige Zeit, während welcher der Kandidat nicht im Vorbereitungsdienste 
stand, wenn diese Zeit die Dauer von drei Monaten überstiegen hat, ein Leu- 
mundszeugnis der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts; 
3) die Militärpapiere. 
Die Zeugnisse über die Leistungen und das Verhalten der Kandidaten während des 
Vorbereitungsdienstes bei staatlichen Behörden und bei den Rechtsanwälten werden von 
Amts wegen beschafft. 
8 18. 
Die schriftliche Prüfung besteht in der Bearbeitung je eines Rechtsfalls aus dem 
bürgerlichen Recht und dem Strafrecht und in der Lösung einer praktischen Aufgabe aus 
dem Fache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Gegenstände erstrecken, über welche der 
Kandidat bei der ersten Prüfung geprüft worden ist. 
§ 19. 
Die Erstehung der zweiten Prüfung gewährt außer der Befähigung zum Richter- 
amte und zu denjenigen Amtern und Berufen, welche nach Reichs= und Landesrecht diese 
Befähigung zur Voraussetzung haben, die Befähigung zu den Stellen des Direktors, der 
vortragenden Räte, des Kanzleidirektors und der Sekretäre des Justizministeriums, der 
Vorstände der gerichtlichen Strafanstalten sowie der Bezirksnotare.
	        
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