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IV. Zweite höhere Justizdienstprüfung (Staatsprüfung).
§ 16.
Die zweite höhere Justizdienstprüfung wird in Stuttgart vor einer Kommission von
mindestens fünf Mitgliedern abgelegt, die durch das Justizministerium vorzugsweise aus
Mitgliedern des Oberlandesgerichts gebildet wird.
Dem Staatsminister der Justiz ist vorbehalten, bei der mündlichen Prüfung und
der Festsetzung der Prüfungszeugnisse selbst den Vorsitz zu führen, auch kann er hierzu
einen Beamten des Justizministeriums als nicht stimmberechtigtes Mitglied beiordnen.
§ 17.
Der Meldung um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:
1) der Nachweis über die vorschriftsmäßige Leistung des Vorbereitungsdienstes;
2) für diejenige Zeit, während welcher der Kandidat nicht im Vorbereitungsdienste
stand, wenn diese Zeit die Dauer von drei Monaten überstiegen hat, ein Leu-
mundszeugnis der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts;
3) die Militärpapiere.
Die Zeugnisse über die Leistungen und das Verhalten der Kandidaten während des
Vorbereitungsdienstes bei staatlichen Behörden und bei den Rechtsanwälten werden von
Amts wegen beschafft.
8 18.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Bearbeitung je eines Rechtsfalls aus dem
bürgerlichen Recht und dem Strafrecht und in der Lösung einer praktischen Aufgabe aus
dem Fache der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Gegenstände erstrecken, über welche der
Kandidat bei der ersten Prüfung geprüft worden ist.
§ 19.
Die Erstehung der zweiten Prüfung gewährt außer der Befähigung zum Richter-
amte und zu denjenigen Amtern und Berufen, welche nach Reichs= und Landesrecht diese
Befähigung zur Voraussetzung haben, die Befähigung zu den Stellen des Direktors, der
vortragenden Räte, des Kanzleidirektors und der Sekretäre des Justizministeriums, der
Vorstände der gerichtlichen Strafanstalten sowie der Bezirksnotare.