Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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vorrätig gehalten werden. Während der warmen Jahreszeit ist das Vorrätighalten von 
Hackfleisch verboten. 
Därme müssen vor der Verwendung zur Einfüllung von Wurstmasse bis zur Ge- 
ruchlosigkeit gereinigt sein. Getrocknete Därme sind vor ihrer Verwendung durch Einlegen 
in reines Wasser vollkommen einzuweichen. 
Zum Schmieren der zur Fleischverarbeitung benützten Maschinen, abgesehen von 
Motoren, dürfen nur reine Speisefette verwendet werden. 
9 60. 
Zum Einwickeln von Fleisch und Fleischwaren darf in Metzgereibetrieben 2c. nur 
reines Papier verwendet werden. 
Die Verpackung von Fleisch und Fleischwaren zum Versand mit der Post oder 
Eisenbahn darf erst nach völligem Erkalten erfolgen. 
g 61. 
Für das Feilhalten und den Verkauf von Wildbret, Geflügel und Fischen, sowie 
für die Verarbeitung des Fleisches solcher Tiere können durch ortspolizeiliche Vorschrift 
Bestimmungen im Sinne der §#§ 53 bis 60 getroffen werden. 
Verkehr mit minderwertigem Fleisch. 
§2. 
Das als genußtauglich, aber in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich herab- 
gesetzt erklärte (minderwertige) Fleisch (§ 40 der Bundesratsbestimmungen A) darf als 
Nahrungsmittel für Menschen nur auf der Freibank oder nach Freibankart (88 63 
bis 66 der gegenwärtigen Verfügung) vertrieben werden (vergl. jedoch § 67). Von 
Metzgern und Fleischhändlern darf solches Fleisch auch nicht im eigenen Haushalt ver- 
wendet werden. 
§ 63. 
Wo ein Bedürfnis für die Errichtung einer Freibank sich zeigt, ist darauf Bedacht 
zu nehmen, daß eine solche seitens der Gemeinde eingerichtet und in Betrieb genommen 
wird. Dieses Bedürfnis ist jedenfalls in Gemeinden mit Schlachthauszwang als vor- 
handen anzuerkennen.
	        
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