Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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§ 81. 
Im übrigen sind bei der Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs der Metzger und 
Fleischwarenhändler die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den 
Verkehr mit Nahrungsmitteln rc., zu beachten. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden 
zur Überwachung des Verkehrs mit Fleisch bleibt unberührt. 
882. 
Der Fleischbeschauer hat über die von ihm vorgenommenen Visitationen ein Register 
nach Anlage 4 zu führen und solches unbeschadet der vorgeschriebenen besonderen Anzeige 
— von Ordnungswidrigkeiten vierteljährlich der Ortspolizeibehörde zur Einsichtnahme vorzulegen. 
g 83. 
Auf Wildbret-, Geflügel- und Fischhandlungen sind die vorstehenden Vorschriften 
(88 78 bis 82) nach näherer Anordnung der Ortspolizeibehörde sinngemäß anzuwenden; 
auch können dieselben auf Delikatessenhandlungen und die Verkaufsstellen von Wildbret-, 
Geflügel= und Fischkonserven ausgedehnt werden. 
VIII. Rechtsmittel. 
884. 
über Beschwerden gegen die Versagung der Schlachterlaubnis und die Beanstandung 
des Fleisches, sowie gegen die von dem Beschauer angeordneten besonderen Vorsichtsmaß- 
regeln bei der Schlachtung entscheidet die Ortspolizeibehörde. 
Ist an einem Schlachthaus mit mehreren Beschauern ein tierärztlich vorgebildeter 
Beschauer mit der Dienstaufsicht über die anderen Beschauer betraut, so hat zunächst der 
dienstaufsichtführende Beschauer, vorbehältlich des Beschwerderechts an die Ortspolizei- 
behörde, über den Einspruch gegen die Verfügung des ihm unterstellten Beschauers zu 
entscheiden. 
Gegen die Entscheidung der Ortspolizeibehörde steht dem Betroffenen die weitere 
Beschwerde an das Oberamt zu, welches endgültig entscheidet. 
Die Beschwerde (Abs. 1 und 3) ist binnen 24 Stunden nach Eröffnung der Ent- 
scheidung bei der Ortspolizeibehörde anzubringen.
	        
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