Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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8 15. 
Das Landes-Versicherungsamt hat die Abschrift des Antrags dem Gegner zur Ein- 
reichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu einem 
Monate zu bemessenden Frist mitzuteilen. In den Fällen des § 16 Abs. 2 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, kann hievon abgesehen 
werden. In der Aufforderung ist zugleich auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift 
innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. 
Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden. 
Der Gegenschrift und den etwaigen weiteren Schriftsätzen sind Abschriften beizufügen, 
die dem Gegner von dem Landes-Versicherungsamt zuzustellen sind. Ist ein Versicherungs- 
träger beigeladen, so sind die Schriftsätze auch diesem mitzuteilen und dessen Erklärungen 
den Parteien zu übermitteln. 
8 16. 
Die Schriftsätze müssen entweder von den Beteiligten selbst oder von ihren gesetz- 
lichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht 
muß schriftlich erteilt werden. 
Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie und großjährige Verwandte der ab- 
steigenden Linie können auch ohne schriftliche Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. 
Das Landes-Versicherungsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das münd- 
liche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das mündliche Ver- 
handeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist. 
§ 17. 
In einfacheren Fällen des § 116, § 124 Abs. 3 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes, § 124, § 130 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirt- 
schaft kann von den Vorschriften des § 15 sowie von der Beifügung einer Abschrift 
(§ 14 Abs. 2) abgesehen werden. 
Besondere Vorschriften für Rekurse. 
8 18. 
Die Entscheidung auf Rekurse erfolgt, von den in § 16 Abs. 2 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, und in den §§ 29 und 30
	        
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