Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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8  15.

Das  Landes-Versicherungsamt  hat  die  Abschrift  des  Antrags  dem  Gegner  zur  Einreichung
  einer  Gegenschrift  binnen  einer  bestimmten,  von  einer  Woche  bis  zu  einem
Monate  zu  bemessenden  Frist  mitzuteilen.  In  den  Fällen  des  §  16  Abs.  2  des  Reichsgesetzes,
  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  kann  hievon  abgesehen
werden.  In  der  Aufforderung  ist  zugleich  auszusprechen,  daß,  wenn  die  Gegenschrift
innerhalb  der  Frist  nicht  eingeht,  die  Entscheidung  nach  Lage  der  Akten  erfolgen  werde.
Die  Frist  kann  auf  Antrag  aus  wichtigen  Gründen  verlängert  werden.

Der  Gegenschrift  und  den  etwaigen  weiteren  Schriftsätzen  sind  Abschriften  beizufügen,
die  dem  Gegner  von  dem  Landes-Versicherungsamt  zuzustellen  sind.  Ist  ein  Versicherungsträger
  beigeladen,  so  sind  die  Schriftsätze  auch  diesem  mitzuteilen  und  dessen  Erklärungen
den  Parteien  zu  übermitteln.

8  16.

Die  Schriftsätze  müssen  entweder  von  den  Beteiligten  selbst  oder  von  ihren  gesetzlichen
  Vertretern  oder  von  ihren  Bevollmächtigten  unterzeichnet  sein.  Die  Vollmacht
muß  schriftlich  erteilt  werden.

Ehegatten,  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie  und  großjährige  Verwandte  der  absteigenden
  Linie  können  auch  ohne  schriftliche  Vollmacht  zur  Vertretung  zugelassen  werden.

Das  Landes-Versicherungsamt  kann  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche  das  mündliche
  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwendung  auf  Rechtsanwälte  und  auf  Personen,  denen  das  mündliche  Verhandeln
  vor  Gericht  durch  Anordnung  der  Justizverwaltung  gestattet  ist.

§  17.

In  einfacheren  Fällen  des  §  116,  §  124  Abs.  3  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  §  124,  §  130  Abs.  3  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirtschaft
  kann  von  den  Vorschriften  des  §  15  sowie  von  der  Beifügung  einer  Abschrift
(§  14  Abs.  2)  abgesehen  werden.

Besondere  Vorschriften  für  Rekurse.
8  18.
Die  Entscheidung  auf  Rekurse  erfolgt,  von  den  in  §  16  Abs.  2  des  Reichsgesetzes,
betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  und  in  den  §§  29  und  30