Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

8 
Letzteres kann in vorsorglicher Weise schon bei Erlassung der Anordnungen für den 
ersten Seuchenausbruch durch entsprechenden Auftrag an die Ortspolizeibehörde geschehen. 
Von den Anordnungen des Oberamts ist dem beamteten Tierarzt Mitteilung zu machen. 
§ 5. 
Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchen- 
freien Ortschaft ist sofort nach erfolgter Feststellung von der Ortspolizeibehörde auf 
ortsübliche Weise bekannt zu machen und vom Oberamt im Bezirksamtsblatt zur weiteren 
öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
86. 
In dem Sutuchengehöft ist das gesamte Geflügel (§ 1) sofort abzusondern, wobei 
auf tunlichste Trennung der noch gesund erscheinenden Tiere von den kranken Bedacht zu 
nehmen ist. 
Der Absonderungsraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Geflügel und in 
Freiheit lebende Vögel, insbesondere Tauben und Sperlinge, unzugänglich ist. 
Das abgesonderte Geflügel ist von öffentlichen Wegen und Wasserläufen, die das 
Seuchengehöft berühren, fern zu halten. 
87. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen geeigneten Stelle 
in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder „Hühner- 
pest“ zu versehen. 
88. 
Aus dem Seuchengehöfte dürfen bei Geflügelcholera lebendes oder geschlachtetes 
Geflügel, sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebende oder geschlachtete Hühner aller 
Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen, sowie Teile von solchen nicht entfernt 
werden. Für geschlachtetes Geflügel können mit Genehmigung des Oberamts, welches 
für den Einzelfall auch die Ortspolizeibehörde hiezu ermächtigen kann, Ausnahmen 
zugelassen werden, sofern eine Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist. 
Kot, Dünger und sonstiger Abfall (Federn) sowie Futterreste von Geflügel dürfen 
aus verseuchten Gehöften nicht entfernt werden. Auch ist der Besitzer des Geflügels 
anzuhalten, Geflügelhändlern den Zutritt zu dem Gehöfte nicht zu gestatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.