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Letzteres kann in vorsorglicher Weise schon bei Erlassung der Anordnungen für den
ersten Seuchenausbruch durch entsprechenden Auftrag an die Ortspolizeibehörde geschehen.
Von den Anordnungen des Oberamts ist dem beamteten Tierarzt Mitteilung zu machen.
§ 5.
Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchen-
freien Ortschaft ist sofort nach erfolgter Feststellung von der Ortspolizeibehörde auf
ortsübliche Weise bekannt zu machen und vom Oberamt im Bezirksamtsblatt zur weiteren
öffentlichen Kenntnis zu bringen.
86.
In dem Sutuchengehöft ist das gesamte Geflügel (§ 1) sofort abzusondern, wobei
auf tunlichste Trennung der noch gesund erscheinenden Tiere von den kranken Bedacht zu
nehmen ist.
Der Absonderungsraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Geflügel und in
Freiheit lebende Vögel, insbesondere Tauben und Sperlinge, unzugänglich ist.
Das abgesonderte Geflügel ist von öffentlichen Wegen und Wasserläufen, die das
Seuchengehöft berühren, fern zu halten.
87.
Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen geeigneten Stelle
in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder „Hühner-
pest“ zu versehen.
88.
Aus dem Seuchengehöfte dürfen bei Geflügelcholera lebendes oder geschlachtetes
Geflügel, sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebende oder geschlachtete Hühner aller
Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen, sowie Teile von solchen nicht entfernt
werden. Für geschlachtetes Geflügel können mit Genehmigung des Oberamts, welches
für den Einzelfall auch die Ortspolizeibehörde hiezu ermächtigen kann, Ausnahmen
zugelassen werden, sofern eine Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.
Kot, Dünger und sonstiger Abfall (Federn) sowie Futterreste von Geflügel dürfen
aus verseuchten Gehöften nicht entfernt werden. Auch ist der Besitzer des Geflügels
anzuhalten, Geflügelhändlern den Zutritt zu dem Gehöfte nicht zu gestatten.