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Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 7. Juni 1904.
Inhalt:
Königliche Verordnung, detreffend die Ermächtigung der Württembergischen Eisenbahngesellschaft in Stuttgart
zur Erwerbung des für den Bau einer Eisenbahn von Umstetten 7 Gerßeetth erforderlichen Grundeigentums
i Wege der Zwangsenteignung. Vom B. Mai 1904. — Ver der Ministerien der Justiz und des
Kriegswesens, betreffend den Vollzug militärgerichtlich grieber uhieneafen durch die bürgerlichen Be-
hörden. Vom 31. Mai 1904. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens be-
treffend eine Anderung des Verzeichnisses der Faeerndennen der Ersatzkommissionen. Vom 5. Mai 1904.—
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Genehmigung der (Sütung für Meiser- Arbeiter
und Arbeiterinnen der Firma Karl Faber in Kirchheim u. T. Vom I8. Mai
füönigliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Würktembergischen Eisenbahngesellschaft in Stuttgart zur Erwer-
bung des für den Bau einer Eisendahn von Amstetten nach Gerstetten erforderlichen Grundeigen-
tums im Wege der Zwangscuteignung. Vom 8. Mai 1904.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Württembergische Eisenbahngesellschaft in Stuttgart wird ermächtigt, zum Zweck
der Erbauung der nach der Konzessionsurkunde vom 30. Juli 1902 (Reg. Blatt S. 387)
herzustellenden Nebeneisenbahn von Amstetten nach Gerstetten die nach dem genehmigten
allgemeinen Plan für dieses Unternehmen erforderlichen Grundstücke und Rechte an
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.