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buchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872, Reichs-Gesetzblatt S. 173 u. f. und
§ 15 des Einführungsgesetzes zur deutschen Militär-Strafgerichtsordnung vom 1. De-
zember 1898, Reichs-Gesetzblatt S. 1289 u. f.) mit Allerhöchster Genehmigung Seiner
Königlichen Majestät nachstehendes verfügt:
81.
Zuchthausstrafe, Festungshaft und Gefängnisstrafe wird auch in den vorbezeichneten
Fällen in derjenigen Anstalt, welche jeweilig für die Vollziehung von Strafen der be-
treffenden Art und Dauer bestimmt ist, nach Maßgabe der für die betreffenden Anstalten
geltenden Vorschriften vollzogen. Zur Zeit sind jene Bestimmungen in der Verfügung
des Justizministeriums vom 16. Dezember 1902, betreffend die Vollziehung der Freiheits-
strafen (Reg. Blatt S. 584 u. f.), gegeben. Strafvollstreckungsbehörde ist der nach § 151
der deutschen Militär-Strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzblatt
S. 1189 u. f.) zuständige Gerichtsherr.
Die im Amtsgerichtsgefängnis zu erstehende Gefängnisstrafe, Haft und Arreststrafe
wird im Amtsgerichtsgefängnis desjenigen Orts beziehungsweise Amtsgerichtsbezirks, in
welchem die Militär-Strafvollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder, wofern der Verurteilte
hierauf anträgt und dem Antrag füglich entsprochen werden kann, in dem Gefängnis
desjenigen Amtsgerichts vollzogen, in dessen Bezirk der auf freiem Fuß befindliche Ver-
urteilte seinen Wohnsitz hat oder zeitlich sich aufhält. Auch ist auf Ersuchen der Straf-
vollstreckungsbehörde die Strafe in dem Gefängnis des für den Wohnsitz oder Aufent-
haltsort des Verurteilten zuständigen Amtsgerichts dann zu vollziehen, wenn der Verurteilte
dagegen keinen Widerspruch erhebt. Der Strafvollzug erfolgt nach den Vorschriften über
Behandlung von Strafgefangenen in den amtsgerichtlichen Gefängnissen mit der Maß-
gabe, daß für den Vollzug des mittleren und strengen Arrests die §§ 24 bis 27 des
Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Anwendung kommen und daß im
übrigen sämtliche Arreststrafen nach den für die einfache Haftstrafe geltenden Vorschriften
vollzogen werden.
82.
Von dem Militärgericht, welches erkannt hat (Standgericht, Kriegsgericht, Ober-
kriegsgericht), ist, wenn es sich um eine in einer höheren Strafanstalt zu verbüßende
Strafe handelt, über die Pflichtigkeit des Verurteilten zur Leistung eines Beitrags zu