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den Kosten seines Unterhalts in der Strafanstalt zu beschließen, zutreffenden Falls die
Größe des zu leistenden Beitrags festzusetzen, der Beschluß aber in das Protokoll
aufzunehmen.
Bei der Beschlußfassung kommen diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, welche
für die Festsetzung der Beitragspflicht der in den bürgerlichen höheren Strafanstalten
befindlichen Gefangenen zu den Kosten ihres Unterhalts maßgebend und zur Zeit ent-
halten sind:
a. in der Verfügung des Justizministeriums vom 22. Januar 1889, betreffend die
Verpflegung der Festungsgefangenen und die von denselben zu den Kosten des
Strafvollzugs zu leistenden Beiträge (Reg. Blatt S. 7, Mil.V. Blatt S. 30);
b. in der Verfügung des Justizministeriums vom 29. Juni 1875, betreffend die von
den Gefangenen des Zellengefängnisses, der Zuchthäuser, der Landesgefängnisse
und der Strafanstalten für jugendliche Personen als Ersatz der Kosten des
Strafvollzugs zu entrichtenden Beiträge (Reg. Blatt S. 391, Mil. V. Blatt von
1876 S. 44).
In den Fällen des § 1 Abs. 2 hat das Militärgericht zu bestimmen, ob der Ver-
urteilte als vermögend zu betrachten sei, die Kosten des Strafvollzugs zu bezahlen.
Ist seitens des erkennenden Gerichts ein Beschluß unterblieben und deshalb nach-
träglich ein solcher notwendig, so kommt derselbe der Strafvollstreckungsbehörde unter
Zuziehung eines richterlichen Militärjustizbeamten, in Sachen der niederen Gerichts-
barkeit des dem Gerichtsherrn als juristischer Beirat zugeteilten Justizbeamten zu.
83.
Ist die Strafe in einer höheren Strafanstalt (Zellengefängnis, Zuchthaus, Landes-
gefängnis, Festung) zu vollziehen, so erfolgt der Strafantritt entweder im Weg der Selbst-
stellung des Verurteilten in der Strafanstalt oder im Weg der Einlieferung in dieselbe.
84.
Die Selbststellung ist dem Verurteilten zu gestatten, wenn nach pflichtmäßigem Er-
messen der Strafvollstreckungsbehörde angesichts der Persönlichkeit des Verurteilten und
nach der Beschaffenheit des Falles eine sichere Gewähr dafür gegeben ist, daß der Ver-
urteilte sich rechtzeitig und in ordnungsmäßigem Zustand zur Strafverbüßung stellen wird.
Auch muß derselbe zur Bestreitung der entstehenden Reisekosten fähig und bereit sein.