Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Ist hienach gemäß § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 die Selbststellung verwirkt, oder 
wird die nachgesuchte Zulassung zur Selbststellung von der Strafvollstreckungsbehörde ver- 
sagt, so ist die Einlieferung nach Maßgabe der in § 6 gegebenen Bestimmungen zu bewirken. 
Ergibt sich wegen Nichtbefolgung der Aufforderung zur Selbststellung die Notwendig- 
keit eines Vorführungs= oder Haftbefehls bezw. Steckbriefs, so hat die Strafvollstreckungs- 
behörde der für ihren Sitz zuständigen Staatsanwaltschaft entsprechende Mitteilung zu 
machen, damit dieselbe auf Grund des § 489 der Strafprozeßordnung das Weitere 
veranlassen kann. 
Gegen die Versagung der Selbststellung steht dem Verurteilten eine einmalige, 
binnen dreier Tage nach Eröffnung oder Zustellung des ablehnenden Bescheids bei der 
Strafvollstreckungsbehörde mündlich oder schriftlich anzubringende Beschwerde zu. Erachtet 
die Vollstreckungsbehörde die Beschwerde für begründet, so hat sie derselben abzuhelfen, 
andernfalls ist die Beschwerde dem höheren Gerichtsherrn vorzulegen, bei dessen — mit 
tunlichster Beschleunigung zu treffender — Entscheidung es sein Bewenden behält. Bis 
zum Eintreffen dieser Entscheidung ist der Strafvollzug auszusetzen. 
86. 
Die Einlieferung erfolgt, wenn kein Fall vorliegt, in welchem die Ministerial- 
verfügung vom 8. Juni 1840, betreffend die Einlieferung verurteilter Personen an die 
Strafanstalten durch unbewaffnete bürgerliche Begleiter (Reg. Blatt S. 268), vergl. mit 
§ 11 der Verfügung des Justizministeriums vom 1. April 1902 (Reg. Blatt S. 77) 
ausnahmsweise Anwendung findet, durch unmittelbare, seitens der Militärbehörde zu 
bewirkende Zulieferung an die Strafanstalt nach Maßgabe des § 5 der Militär-Straf- 
vollstreckungs-Vorschrift von 1888, wobei jedoch an Stelle der Ziff. 2 die in dem nach- 
folgenden § 7 festgesetzten Bestimmungen maßgebend sind. 
87. 
über jeden einer Strafanstalt zuzuweisenden Verurteilten ist ein Einweisungsschein 
nach dem anliegenden Formular I auszufertigen und demselben eine Personalbeschreibung 
nach Formular II beizulegen. 
In dem Einweisungsschein ist zutreffenden Falls ausdrücklich die Dauer der laut des 
ergangenen Erkenntnisses gemäß § 60 des Strafgesetzbuchs auf die erkannte Strafe an- 
zurechnenden Untersuchungshaft anzugeben. Auch ist in dem Einweisungsschein der Be-
	        
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