Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

117 
& 12. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 27. Juni 1904. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Finanzministerius, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom ð. August 1908 über die Einkommen- 
  
Verfügung des Finanzministeriums, 
betresfend den Vollzug des Gesetzes vom 3. Angust 1903 äber die Einkommensteuer (Reg.ßz. S. 261). 
Vom 9. Juni 1901. 
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommen- 
steuer (Reg. Bl. S. 261), wird nachstehendes verfügt: 
I. Steuerpflicht. 
5 1. 
(Zu Art. 1 des Gesetzes.) 
Die Steuerpflicht der natürlichen Personen gründet sich in erster Linie auf die Staats- 
angehörigkeit, und es unterliegen alle württembergischen Staatsangehörigen, soweit nicht 
die unter Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Ausnahmen zutreffen, in Württem- 
berg der Einkommensteuer. 
Die Ausländer unterliegen der württembergischen Eintommensteuer, wenn die Voraus- 
setzungen des Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 zutreffen. Als Ausländer gelten alle Personen, welche 
weder eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch die Reichsangehörigkeit gemäß § 6 
Natürliche 
Personen.
	        
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