Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Solche außerordentliche Einnahmen gelten auch dann nicht als steuerbares Einkommen, 
wenn dieselben nicht zum Stammvermögen geschlagen, sondern ganz oder teilweise zur 
Befriedigung laufender Bedürfnisse des Empfängers verwendet werden. 
Dagegen sind der Einkommensteuer unterworfen die innerhalb eines Gewerbebetriebs 
sich ergebenden außerordentlichen Einnahmen mit Ausnahme des durch die Ausgabe von 
Aktien für einen höheren als den Nennbetrag erzielten Aufgelds, welches nicht zu den 
steuerbaren überschüssen im Sinne des Art. 16 des Gesetzes gehört, sowie die in Art. 7 
Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Spekulationsgewinne (s. unten § 10). 
84. 
(Zu Art. 9 I Ziff. 1, 2 und 1 und zu Art. 42 Abs. 2 des Gesetzes.) 
1) Beiträge für Versicherung von Sachen und Rechten und gegen Haftpflicht sind 
nur unter der Voraussetzung abzugsfähig, daß die Versicherung der Erhaltung oder 
Sicherung eines steuerbaren Einkommens dient, mithin nicht dann, wenn die Versicherung 
sich auf Gegenstände bezieht, welche wie die Haushaltungsfahrnis keine Einkommensquelle 
bilden. 
2) Absetzungen für Abnutzung sind insoweit ausgeschlossen, als der Aufwand für 
die Ersatzbeschaffung unter den Betriebsausgaben verrechnet oder als der Reingewinn 
mit Hilfe einer Bewertung der der Abnutzung unterliegenden Gegenstände am Beginn 
und Schluß des für die Berechnung des steuerbaren Einkommens maßgebenden Zeit- 
raums ermittelt wird; vergl. unten § 6 Al Ziff. 1, A II Ziff. 11, 6 1 Ziff. 1 und 
B II Ziff. 1, sowie § 9 Al Ziff. 6 und 4 II Ziff. 10. 
Im übrigen sind Absetzungen für Abnutzung an allen körperlichen Gegenständen, 
welche Einkommensquellen darstellen, zulässig. Abzugsfähig sind jedoch nur die regelmäßigen 
jährlichen Absetzungen für die durch Abnutzung, d. h. Verringerung oder Verschlechterung 
des Gegenstands infolge natürlicher Einflüsse und bestimmungsmäßigen Gebrauchs beie 
regelmäßigem Verlauf der Dinge eintretende Wertsverminderung (vergl. jedoch unten 
§9 B Ziff. 2). 
3) Schulden, Renten und Lasten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn deren 
Bestehen keinem Zweifel unterliegt; der Steuerpflichtige braucht zunächst nur den Gesamt- 
betrag der Schuldzinsen, Renten und Lasten, deren Abzug er beansprucht, anzugeben; er 
hat aber auf Verlangen die Beträge im einzelnen nachzuweisen. Insofern von dem 
Versicherungs- 
beiträge als 
Produktions-= 
kosten. 
Absetzungen. 
Schuldzinsen, 
Renten 
und Lasten.
	        
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