Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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zu teilen und der dem steuerpflichtigen Einkom men entsprechende Teilbetrag in Abzug zu 
bringen. 
gö. 
(Zu Art. 10 des Gesetzes.) 
Als Einkommen eines Steuerpflichtigen sind alle Erträgnisse aus Einkommensquellen 
anzusehen, deren Bezug dem Steuerpflichtigen zusteht, insbesondere auch die Erträgnisse 
aus einer Nutznießung. 
Für die Berechnung des steuerbaren Jahreseinkommens ist nach Art. 10 Abs. 2 des 
Gesetzes der Stand der Vermögens-, Besitz= und Einkommensverhältnisse der Steuer- 
pflichtigen am ersten Tag des Steuerjahrs, also am 1. April, maßgebend. Treten im 
Laufe des 1. April Anderungen in den maßgebenden Verhältnissen ein, so entscheidet der 
Stand bei Beginn dieses Tages. Wenn im Laufe des Steuerjahrs eine Einschätzung 
für einen Teil des Steuerjahrs stattzufinden hat (Art. 66—68 des Gesetzes), so tritt an 
die Stelle des 1. April der Tag des Beginns der neuen oder veränderten Steuerpflicht. 
Die Einnahmen aus Kapitalen und Renten, sowie aus Dienst und Beruf (Ges. 
Art. 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 4) gelten teils als feststehende, teils als unbestimmte oder 
schwankende. 
I. Als feststehende Einnahmen aus Kapitalen und Renten oder aus Dienst und 
Beruf sind anzusehen die in bestimmter Höhe zugesicherten Zinsen aus verzinslich an- 
gelegten Kapitalen, die Renten, die dem Jahresbetrag nach festgesetzten Gehalte, 
Pensionen, Wartegelder u. dergl., auch Gehalte und Saläre, welche dem Monats- 
oder Wochenbetrag nach bestimmt sind, ferner die fortlaufend bezahlten Taggelder der in 
öffentlichen oder privaten Diensten stehenden Angestellten. 
1) Der Berechnung der feststehenden Einnahmen ist der Stand der Einkommens- 
quellen am maßgebenden Tage zu Grunde zu legen. Die Einnahmen sind jedoch nicht 
ohne weiteres mit dem nach dem Stand im maßgebenden Zeitpunkt sich ergebenden 
Jahresbetrag, sondern mit dem im Lauf des Steuerjahrs zu erwartenden und auf einen 
zwölfmonatlichen Zeitraum zu berechnenden Betrag in Ansatz zu bringen, unter der 
Voraussetzung, daß eine im Laufe des Jahres zu erwartende Verminderung oder Ver- 
mehrung des Jahresertrags im maßgebenden Zeitpunkt schon feststeht, und zwar feststeht 
nach äußeren Verhältnissen, nicht bloß nach der Absicht oder Meinung des Steuerpflichtigen. 
Feststehende 
Einnahmen.
	        
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