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digungsfrist angestellten Arbeiter, nicht fortlaufend bezahlte Taggelder und Taglöhne, im
Betrage wechselnde Nebeneinkommen und Emolumente aller Art.
III. Unter dem Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr des Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes ist
ein zwölfmonatlicher Zeitraum verstanden. Wenn die Wirtschaftsperiode, welche ein
Steuerpflichtiger der Berechnung seines Einkommens zu Grunde legen will, mehr oder
weniger als zwölf Monate umfaßt, so ist, sofern letzterenfalls nicht die Berechnung nach
dem mutmaßlichen Jahresertrag einzutreten hat, der auf den Zeitraum von zwölf Monaten
entfallende Betrag in Ansatz zu bringen.
Das Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr, welches an die Stelle des Steuerjahrs treten.
soll, muß im vorausgegangenen Steuerjahr abgelaufen sein. Ausnahmsweise kann das
nächstvorangegangene Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr gewählt werden. Dies ist aber
nur statthaft in besonderen Fällen und nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der
Antrag ist vom Steuerpflichtigen beim Bezirkssteueramt schriftlich zu stellen und, soweit
eine Steuererklärung abgegeben wird, spätestens mit dem Ablauf der Frist zur Abgabe
der Steuererklärung anzubringen. Er kann zugleich mit der Abgabe der Steuererklärung
und auf dem Formular derselben gestellt werden. Als besondere Fälle, welche die Maß-
regel zu begründen vermögen, gelten insbesondere ein nahe an den 1. April heranreichender
Abschlußtermin für das Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr, der es nicht ermöglicht, die Er-
gebnisse rechtzeitig festzustellen und der ohne Nachteil für den Steuerpflichtigen von ihm
nicht verlegt werden kann.
B. Besondere Vorschriften.
I. Einkommen aus Grundeigentum.
86.
(Zu Art. 12 des Gesetzes.)
Bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstbewirtschafteten landwirtschaftlich
benützten Grundstücken ist der durch die Bewirtschaftung erzielte Reinertrag mit Einschluß
der Ergebnisse außergewöhnlicher Nutzungen zu Grunde zu legen. Bezüglich der Berech-
nung des Einkommens aus nicht dem Wirtschaftsbetrieb dienenden Gebäuden und Ge-
bäudeteilen ist der § 7 unten zu vergleichen.
A. Die Berechnung des Reinertrags hat, sofern nicht die Bestimmungen unter B8
oder C Platz greifen, in der Weise zu erfolgen, daß von der gesamten Roheinnahme des
Geschäfts-
oder Wirt=
schoftsjahr.
Selbstbewirt-
schaftete land-
wirtschaftlich
benützte
Grundstücke.