Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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digungsfrist angestellten Arbeiter, nicht fortlaufend bezahlte Taggelder und Taglöhne, im 
Betrage wechselnde Nebeneinkommen und Emolumente aller Art. 
III. Unter dem Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr des Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes ist 
ein zwölfmonatlicher Zeitraum verstanden. Wenn die Wirtschaftsperiode, welche ein 
Steuerpflichtiger der Berechnung seines Einkommens zu Grunde legen will, mehr oder 
weniger als zwölf Monate umfaßt, so ist, sofern letzterenfalls nicht die Berechnung nach 
dem mutmaßlichen Jahresertrag einzutreten hat, der auf den Zeitraum von zwölf Monaten 
entfallende Betrag in Ansatz zu bringen. 
Das Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr, welches an die Stelle des Steuerjahrs treten. 
soll, muß im vorausgegangenen Steuerjahr abgelaufen sein. Ausnahmsweise kann das 
nächstvorangegangene Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr gewählt werden. Dies ist aber 
nur statthaft in besonderen Fällen und nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der 
Antrag ist vom Steuerpflichtigen beim Bezirkssteueramt schriftlich zu stellen und, soweit 
eine Steuererklärung abgegeben wird, spätestens mit dem Ablauf der Frist zur Abgabe 
der Steuererklärung anzubringen. Er kann zugleich mit der Abgabe der Steuererklärung 
und auf dem Formular derselben gestellt werden. Als besondere Fälle, welche die Maß- 
regel zu begründen vermögen, gelten insbesondere ein nahe an den 1. April heranreichender 
Abschlußtermin für das Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr, der es nicht ermöglicht, die Er- 
gebnisse rechtzeitig festzustellen und der ohne Nachteil für den Steuerpflichtigen von ihm 
nicht verlegt werden kann. 
B. Besondere Vorschriften. 
I. Einkommen aus Grundeigentum. 
86. 
(Zu Art. 12 des Gesetzes.) 
Bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstbewirtschafteten landwirtschaftlich 
benützten Grundstücken ist der durch die Bewirtschaftung erzielte Reinertrag mit Einschluß 
der Ergebnisse außergewöhnlicher Nutzungen zu Grunde zu legen. Bezüglich der Berech- 
nung des Einkommens aus nicht dem Wirtschaftsbetrieb dienenden Gebäuden und Ge- 
bäudeteilen ist der § 7 unten zu vergleichen. 
A. Die Berechnung des Reinertrags hat, sofern nicht die Bestimmungen unter B8 
oder C Platz greifen, in der Weise zu erfolgen, daß von der gesamten Roheinnahme des 
Geschäfts- 
oder Wirt= 
schoftsjahr. 
Selbstbewirt- 
schaftete land- 
wirtschaftlich 
benützte 
Grundstücke.
	        
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