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Verpflichtung ordnungsmäßige Handelsbücher führen (Kaufleute H. G. B. 8§ 1—3 und 6),
sondern auch bei solchen Personen, welche dies freiwillig tun (Minderkaufleute H. G. B. 8 4).
1) Der bilanzmäßige Gewinn ist jedoch nur insoweit gleichbedeutend mit dem steuer-
baren Einkommen, als die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der kaufmännische
Gebrauch sich mit den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes decken. Soweit daher
die Zinsen des im Geschäftsbetrieb angelegten eigenen Kapitals des Steuerpflichtigen oder
der Aufwand für die Haushaltung (Ges. Art. 9 II Ziff. 2 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1
Ziff. 2) vom Gewerbetreibenden als Unkosten in Rechnung gestellt werden, sind die ent-
sprechenden Beträge dem bilanzmäßigen Reingewinn hinzu= beziehungsweise von dem bilanz-
mäßigen Verlust abzurechnen. Dasselbe gilt für die nach den kaufmännischen Büchern
etwa lediglich als Unkosten gebuchten direkten Steuern, ferner für die etwa ebenso
gebuchten Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens aus dem
Ertrag des Jahrs.
2) Neben den Absetzungen für Abnutzung (Art. 9 I Ziff. 2 des Ges.) sind bei den
Gewerbetreibenden, welche kaufmännische Bücher führen, darüber hinaus dem kaufmän=
nischen Gebrauch entsprechende Abschreibungen, also Abschreibungen für Wertsverminde-
rung infolge von Veränderungen der Konjunktur, des Betriebs usw. und insbesondere
auch Abschreibungen an Rechten, wie Patentrechten, Verlagsrechten, dem Recht auf
Firma usw. zulässig. Die von dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Absetzungen beziehungs-
weise Abschreibungen betätigten Grundsätze bleiben für die Einkommensberechnung inso-
weit maßgebend, als nicht die Höhe derselben im einzelnen Falle das nach allgemeinem
Gebrauche übliche oder durch die besonderen tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigte Maß
offenbar übersteigt. Letzterenfalls und insbesondere wenn es sich um die Ansammlung
versteckter Reserven handelt, ist der über das steuerlich zulässige Maß hinaus abgesetzte
Betrag von dem Steuerpflichtigen bei der Einkommensberechnung dem bilanzmäßigen Rein-
gewinn zuzuschlagen.
3) Die Berechnung des gewerblichen Einkommens eines Gewerbe= oder Handel-
treibenden, welcher den handelsrechtlichen Vorschriften zuwider tatsächlich keine kaufmän-
nischen Bücher führt, erfolgt nicht nach vorstehenden Bestimmungen, sondern nach den-
jenigen unter A.
C. Bei Gewerbe= und Handeltreibenden, welche keine Steuererklärung abgeben, findet,
soweit nicht eine ins einzelne gehende Einschätzung für erforderlich erachtet wird, eine
Einschätzung
nach Mustern.