Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Steuerpflichtig sind insbesondere auch Nebenreichnisse, welche, wie die Weih= Neben- 
nachts= und Neujahrsgeschenke der kaufmännischen Angestellten, zwar nicht auf wchnife. 
ausdrücklicher Vereinbarung beruhen, aber den Angestellten vom Geschäftsherrn 
in Anerkennung ihrer Leistungen herkömmlich gewährt zu werden pflegen. Außer- 
ordentliche, den Charakter von Geschenken im Sinn von Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes 
tragende Gaben, wie Jubiläumsgeschenke, sind nicht einkommensteuerpflichtig. 
Nicht als Geschenke, sondern als steuerpflichtiges Einkommen gelten Zuwen= Trinkgelder 
dungen, welche zwar freiwillig gemacht werden, deren Quelle aber ein Dienst- usw. 
oder Arbeitsverhältnis in der Weise bildet, daß die Empfänger, wie dies ins- 
besondere bei Kellnern, Portiers in Gasthöfen und ähnlichen Bediensteten der 
Fall ist, nach den tatsächlich bestehenden Verhältnissen auf die Zuwendungen 
(Trinkgelder) als eine beständige Einkommensquelle neben dem verabredeten Lohn 
oder statt desselben angewiesen sind. Ob dies ausdrücklich bei Entstehung des 
Lohnvertrags zwischen dem Dienstherrn und dem Dienstnehmer ausgemacht worden 
ist oder dem Herkommen entsprechend so zu verstehen ist, begründet keinen Unter- 
schied. 
2) Wartegelder, Ruhegehalte, Witwen= und Waisenpensionen, ständige Unterstützungen Penstonen 
und ähnliche mit Beziehung auf frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätig- usw. 
keit auf Grund freier Verwilligung oder klagbarer Verpflichtung gewährte Bezüge 
unterliegen der Besteuerung, mögen für den Erwerb des Rechts Beiträge bezahlt 
worden sein oder nicht. 
Als Berufseinkommen gelten auch die auf Grund der gesetzlichen Unfall- 
und Invalidenversicherung gewährten Renten, dagegen nicht solche Renten, die 
von Renten- oder Versorgungsanstalten auf Grund Vertrags gegen bestimmte 
Einlagen verabreicht werden; Renten der letzteren Art stellen Einkommen aus 
Kapitalen und Renten im Sinn von Art. 14 des Gesetzes dar. 
5. Einkommen der juristischen Persouen. 
§ 13. 
(Zu Art. 2 und 16 des Gesetzes.) abrrerschaften, 
1) Die rechtsfähigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind nur Unstalten, 
. S· , 
steuerpflichtig mit den Erträgnissen, welche ihnen aus privatrechtlichen Quellen (Art. 6 bteten
	        
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