Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Aktien- 
gesellschaften 
usw. 
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Abs. 1 Ziff. 1—3 des Ges.) zufließen, also mit den Erträgnissen des in Grund= oder 
Gebäudebesitz, in einem gewerblichen Betrieb oder sonst werbend angelegten Vermögens, 
dagegen steuerfrei mit ihren öffentlichrechtlichen Einnahmen. 
Ebenso bilden kein steuerpflichtiges Einkommen die Einnahmen, welche Stiftungen, 
Anstalten und Vereinen in Form von milden Gaben, Mitgliederbeiträgen usw. zufließen. 
2) Unter den geschäftlichen überschüssen der nach Art. 2 I Ziff. 4 und Art. 16 des 
Gesetzes steuerpflichtigen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Erwerbs= und Wirtschafts- 
genossenschaften sind die überschüsse der Einnahmen aus den in Art. 6 des Gesetzes be- 
zeichneten Einkommensquellen über die gesetzlich zulässigen Ausgaben und Abzüge zu verstehen. 
Bei denjenigen Unternehmungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Erwerbs- 
und Wirtschaftsgenossenschaften, welche ihren Sitz nicht in Württemberg haben, aber nach 
Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes der Einkommenstener unterliegen, gilt als steuerpflichtiges Ein- 
kommen derjenige Teil der steuerbaren geschäftlichen liberschüsse, welcher auf den Geschäfts- 
betrieb in Württemberg beziehungsweise auf das Einkommen aus württembergischem Grund- 
und Gebänudebesitz entfällt. Zu diesem Zweck ist der aus dem württembergischen Grund= und 
Gebäudebesitz oder Gewerbebetrieb erzielte Gewinn zu ermitteln und nach dem Verhältnis 
dieses Gewinnanteils zu dem gesamten Reingewinn des Unternehmens der in Württem- 
berg steuerpflichtige Teil des überschusses zu bestimmen. Ist eine derartige besondere 
Gewinnberechnung nicht durchführbar, so erfolgt die Feststellung des in Württemberg 
steuerpflichtigen Teils des überschusses nach den aus den tatsächlichen Betriebsverhältnissen 
eines jeden Unternehmens sich ergebenden Merkmalen, welche für die Gewinnerzielung 
vornehmlich bestimmend sind, insbesondere bei Versicherungsgesellschaften nach dem Ver- 
hältnis der in Württemberg aufkommenden zu der gesamten Prämieneinnahme, bei 
Hypothekenbanken nach dem Verhältnis des Betrags der von württembergischen Grund- 
besitzern zu entrichtenden Darlehenszinsen zu der gesamten Zinseneinnahme 2c. 
Nach denselben Grundsätzen ist bezüglich der Ermittlung des in Württemberg nicht 
steuerpflichtigen Teils der liberschüsse derjenigen Unternehmungen zu verfahren, die ihren 
Sitz in Württemberg haben, aber aus außerhalb Württembergs gelegenem Grund= oder 
Gebänudebesitz sowie aus dort betriebenen Gewerben Einkommen erzielen.
	        
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