Aktien-
gesellschaften
usw.
140
Abs. 1 Ziff. 1—3 des Ges.) zufließen, also mit den Erträgnissen des in Grund= oder
Gebäudebesitz, in einem gewerblichen Betrieb oder sonst werbend angelegten Vermögens,
dagegen steuerfrei mit ihren öffentlichrechtlichen Einnahmen.
Ebenso bilden kein steuerpflichtiges Einkommen die Einnahmen, welche Stiftungen,
Anstalten und Vereinen in Form von milden Gaben, Mitgliederbeiträgen usw. zufließen.
2) Unter den geschäftlichen überschüssen der nach Art. 2 I Ziff. 4 und Art. 16 des
Gesetzes steuerpflichtigen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften sind die überschüsse der Einnahmen aus den in Art. 6 des Gesetzes be-
zeichneten Einkommensquellen über die gesetzlich zulässigen Ausgaben und Abzüge zu verstehen.
Bei denjenigen Unternehmungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften, welche ihren Sitz nicht in Württemberg haben, aber nach
Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes der Einkommenstener unterliegen, gilt als steuerpflichtiges Ein-
kommen derjenige Teil der steuerbaren geschäftlichen liberschüsse, welcher auf den Geschäfts-
betrieb in Württemberg beziehungsweise auf das Einkommen aus württembergischem Grund-
und Gebänudebesitz entfällt. Zu diesem Zweck ist der aus dem württembergischen Grund= und
Gebäudebesitz oder Gewerbebetrieb erzielte Gewinn zu ermitteln und nach dem Verhältnis
dieses Gewinnanteils zu dem gesamten Reingewinn des Unternehmens der in Württem-
berg steuerpflichtige Teil des überschusses zu bestimmen. Ist eine derartige besondere
Gewinnberechnung nicht durchführbar, so erfolgt die Feststellung des in Württemberg
steuerpflichtigen Teils des überschusses nach den aus den tatsächlichen Betriebsverhältnissen
eines jeden Unternehmens sich ergebenden Merkmalen, welche für die Gewinnerzielung
vornehmlich bestimmend sind, insbesondere bei Versicherungsgesellschaften nach dem Ver-
hältnis der in Württemberg aufkommenden zu der gesamten Prämieneinnahme, bei
Hypothekenbanken nach dem Verhältnis des Betrags der von württembergischen Grund-
besitzern zu entrichtenden Darlehenszinsen zu der gesamten Zinseneinnahme 2c.
Nach denselben Grundsätzen ist bezüglich der Ermittlung des in Württemberg nicht
steuerpflichtigen Teils der liberschüsse derjenigen Unternehmungen zu verfahren, die ihren
Sitz in Württemberg haben, aber aus außerhalb Württembergs gelegenem Grund= oder
Gebänudebesitz sowie aus dort betriebenen Gewerben Einkommen erzielen.