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III. Steuersatz.
8 14.
(Zu Art. 21 des Gesetzes.)
Die in Art. 21 des Gesetzes vorgesehene Berücksichtigung besonderer, die Leistungs-
fähigkeit wesentlich beeinträchtigender Verhältnisse bei Steuerpflichtigen, deren steuerbares
Jahreseinkommen 5000 -X nicht erreicht, hat immer einzutreten, wenn die maßgebenden
Verhältnisse zur Kenntnis der Einschätzungsbehörde gebracht sind.
Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag stellen will, hat er den Antrag spätestens
bis 8. April entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder beim Bezirks-
steueramt mündlich oder schriftlich anzubringen und mit den erforderlichen tatsächlichen
Nachweisungen zu belegen. Bei Steuerpflichtigen, welche eine-Steuererklärung abgeben,
kann der Antrag auf der Steuererklärung gestellt werden.
Außer auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Anwendung des Art. 21 des
Gesetzes insbesondere in Frage kommen auf Anregung der Gemeindebehörde, eines Mit-
glieds der Einschätzungskommission oder des Bezirkssteueramts.
Die Entscheidung darüber, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung
des Art. 21 des Gesetzes gegeben sind und ob eine Ermäßigung um eine, zwei oder drei
Stufen zu gewähren ist, erfolgt auf Grund freier, Beweiswürdigung und billiger Ab-
wägung aller Umstände durch die Einschätzungskommission.
IV. Einschätzung.
I. Leitung der Einschähung und Einschätzungskommissionen.
185.
(Zu Art. 23, 27 und 34 des Gesetzes.)
1) Unter dem Steuerkollegium im Sinn des Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes, sowie
überall da, wo in dem Folgenden von dem Steuerkollegium die Rede ist, ist das Steuer-
kollegium, Abteilung für direkte Steuern, verstanden.
2) Unter den Bezirksangehörigen, aus welchen nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes
die Amtsversammlung ihre Vorschläge für die Bestellung der Bezirksschätzer und
deren Ersatzmänner zu machen hat, sind solche Einkommensteuerpflichtige zu verstehen,
welche ihren Wohnsitz im Bezirk haben. Im Fall mehrfachen Wohnsitzes kann der Be-
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Bezirks-
schätzer.