Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Der besondere Gemeindebeamte hat die Einkommensteuergeschäfte selbständig zu be- 
sorgen und ist für seine Geschäfte den in Art. 23 des Gesetzes genannten Steuerbehörden 
unmittelbar verantwortlich; im übrigen ist er in allen seinen Dienstverhältnissen, ins- 
besondere was die für ihn auszusetzende Belohnung anbelangt, Gemeindebeamter. 
. Steuererklärungen. 
818. 
(Zu Art. 44 und 45 des Gesetzes.) 
1) Zum Zweck der ordentlichen Veranlagung hat das Bezirkssteueramt alljährlich ustuihe 
vor dem Beginn des Einschätzungsgeschäfts, und zwar in der Zeit vom 12. bis 18. März, « 
für seinen ganzen Bezirk in dem Bezirksamtsblatt eine öffentliche Aufforderung zur Ab- 
gabe von Steuererklärungen an diejenigen Steuerpflichtigen, deren steuerbares Einkommen 
2600 und darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuer- 
baren Einkommens an die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen 
Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesell- 
schaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zu erlassen und hiezu das anliegende 
Formular zu benützen. Ob die Aufforderung zu wiederholen oder in mehrere Zeitungen m, 
einzurücken oder außerdem in anderer Weise (durch Aushang am Rathaus, Ausschellen 2c.) 
zu veröffentlichen ist, bleibt der Anordnung des Bezirkssteueramts überlassen. 
Die Frist für die Abgabe der Stenererklärung ist auf 21 Tage zu bemessen und 
so zu stellen, daß sie am 8. April und, wenn dieser ein Sonntag oder allgemeiner (bürger- 
licher) Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag abläuft. 
2) Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung ist den einzelnen Steuerpflichtigen Besondere 
beziehungsweise deren Vertretern (Art. 48 Abs. 1 des Ges.), an welche nach Ziff. 1 die Aufforderung. 
öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen gerichtet ist, ein Formular 
zur Stenererklärung kostenfrei von Amts wegen zuzusenden. 
Die Steuerpflichtigen beziehungsweise ihre Vertreter, welche ein Formular nicht von 
Amts wegen erhalten, sind berechtigt, innerhalb der 21 tägigen Frist eine Steuererklärung 
abzugeben, auch wenn ihr steuerbares Einkommen weniger als 2 600 1 beträgt. Sie 
können zu diesem Zweck die kostenfreie Ausfolgung eines Formulars bei dem Bezirks- 
steueramt oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.
	        
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