Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Eröffnungen, 
Ladungen. 
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oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer nur schwer ausführbar oder aus anderen 
Gründen nicht tunlich erscheint. 
6) Die Zustellung gilt — sowohl bei Vermittlung durch die Unterbeamten und 
Ortsvorsteher, beziehungsweise die Gemeindebehörde für die Einkommensteuer, als bei 
Vermittlung durch die Post — auch dann als vollzogen, wenn die Annahme des zuzu- 
stellenden Schriftstücks verweigert wird. Wird die Annahme verweigert, so ist das zu 
übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. 
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen (bürgerlichen) Feiertagen darf 
eine Zustellung nicht vorgenommen werden. Wegen Berechnung der Nachtzeit vergl. 
§ 188 der Zivilprozeßordnung. 
7) Die außerhalb Württembergs zu bewirkenden Zustellungen können auch durch 
Postsendungen mittelst eingeschriebener Briefe erfolgen; die Zustellung gilt mit der Auf- 
gabe zur Post als vollzogen. 
8) Sind Wohnsitz und Aufenthalt des Steuerpflichtigen unbekannt, so kann die 
Zustellung an ihn durch Anheften des zuzustellenden Schriftstücks an der zu Aushängen 
der Gemeinde des Veranlagungsorts bestimmten Stelle erfolgen; der Tag des Aushangs 
ist auf dem zuzustellenden Schriftstück zu vermerken; die Zustellung gilt als bewirkt, wenn 
seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. 
II. Die Behändigung der Ladungen, ebenso wie die Eröffnung der übrigen amtlichen 
Schreiben, für welche Zustellung nicht erforderlich ist, kann sowohl durch Unterbeamte 
der Steuerverwaltung als auch durch Vermittlung der Ortsvorsteher beziehungsweise der 
Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder der Post — ohne förmliches Zustellungs- 
verfahren — bewirkt werden. 
VI. Veränderung der Steueranlage innerhalb des Steuerjahrs. 
8 23. 
(Zu Art. 66—69 des Gesetzes.) 
Die eine Erhöhung der Einkommensteuer innerhalb des Steuerjahrs begründenden 
Verhältnisse werden von Amts wegen ermittelt. Eine Ermäßigung der Steuer im Sinn 
des Art. 67 des Gesetzes erfolgt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Ver- 
treters. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist bei dem Bezirkssteueramt des Wohnsitzes
	        
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