Anlage 2.
ch bei einer einzelnen Art
nicht hier in Abzug gebracht werden, sondern
eite 2 besonders angegeben werden.
ebriträge und der Verlust, welcher si
s, dürfen ui
6,
unter IV anf
iff. 3
iuscn, Bersicherun
I. Gesen Art. 91
fähig sind,
1
müssen, soweit sie überhaupt abzugs
te Acträge für Ertragestenern, Schuld;
von Einkommensanellen ergeben hat, ver
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Zu I11. 3# I. 1
II
Eingekommen den
An
in
I. (Nur bei mehrfachem Wohnsitz auszufüllen.) Als Ort der Einschätzung wähle ich
II. (Nur auszufüllen, wenn das Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr nicht mit dem 1. April beginnt.) Beginn des Geschaͤfts- oder
Wirtschaftsjahrs, welches der Berechnung des Einkommens zu Grunde liegt
I.
Zum
Art. 11 des Gesetzes anzurechnenden Bezüge meiner Ehefrau und meiner Kinder, solgendermaßen an
1.
wo
2a. Ans den zu Svekulstiouszwecken gewohuheiksmahig rabgeschlossenen Geschastes und aus Dil.
— —
Ans Grundeigentam, namentlich dem Betrieb der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen ober der
fremden Grundftücken, aus der Verpachtung, Vermietung und anderweiten Nutzung (3. B. dem Nieß-
brauch) von Grundstücken und Gebäuden — nach Atgas der Wirtschafts- und Unterhaltungskosten
(vergl. Gesetz Art. 9 und 12, sowie Min.-Verf. 8§ 6—
im eigenen Hause einschließlich der dazu gehörigen Hofräume, Hausgärten, Parkanlagen und der
Geldwert der für den Feamilienhaushalt verbrauchten Wirschestkerzenamiff= gehören, in Rechnung
genommen mit L.....................
Ans Handel und Gewerbe einschließlich der Zinsen des im Vetrieb angelegten eigenen Kapitals
nach ng der Geschäfts- und Betriebskosten Gergl. Geses Art. 9 und 13, sowie in.-Verf. &
und 1)
Hiebei nd die geldwerten Einkommensteile, wozu insbesondere der Geldwert der- für den
Familienhaushalt verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs gehören, in Rechnung
genommen mit . «
setessgeschistensperglGesetzArt7AbszZiss2undArtlSAbsBsowieMinVerleOAbsA
3. Ans Kapitalen und Reuten, insbesondere Zinsen, Dividenden und sonstige. Gewinnanteile, Zeit-
1)
4.
renten, Leibrenten, Leibgedinge usw. (vergl. Gesetz Art. 14 und Min.-Verf. 81
a) bare Bezüge
b) geldwerte Einkommensteile, wie Naturalien, Genu von Gütern, Wohnung usw.
Ans Dieunst- oder Arbeitsverhãaltuissen. aus wissenschaftlichem oder kunsilerischem Veru
oder einer anderen gewinnbringenden Beschäftigung, sowie aus Rechten auf wiederkehrende Bezüge
und Vorteile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Ziff. 1—3 begriffen find.
Hiebei kommen nach näherer Bestimmung von Art. 15 des Gesetzes und § 12 der Min.-Verf. ins-
besondere in Betracht: Gehalt, Besoldung, Wohnungsgeld, Penfion, Witwen= und Waisengeld, Löhne,
Saläre, Tantiemen, Gratifkationen, Gebühren, Provisionen, Weihnachts= und Neujahrsgeschenke,
Trinkgelder, der nach Abzug der Unkosten sich ergebende Verdienst aus schriftstellerischer, wissenschaft-
licher, künstlerischer, zierscchtender Tätigkeit, aus arztlicher oder Anwaltspraxis usw.
a) bare Bezüge
b) geldwerte Einkommensteile, wie Naturalien, Genuß von ;Gütern, freie Wohnung, Kost u. vergl.
Hiebei sind die geldwerten Einkommensteile, rrn insbesondere der Mietwert der Wohnung
Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 19
weck der Einschätzung zur Einkommensteuer gebe ich meine jährlichen Bezüge, einschließlich der. mir r in Umsaus des
nicht mehr als
4
Zusammen III .
Die Stenererklärung ist spätestens bis (8.) April, jedoch nicht vor dem I. April bei
dem Bezirkssteueramt
der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer
abzugeben.
Eikem#sssgurrertänuunsferrle A: Für natürliche Personen, rechisfähige Bersicherungsgesellschaften und Berficherungsvereine auf — W/½/ Pehtssahige
erschaften und Anstalten des offentlichen Nechts, rechtsfähigr Suftungen und Uereine, Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl.
Wenden!
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