Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Anlage 2. 
ch bei einer einzelnen Art 
nicht hier in Abzug gebracht werden, sondern 
eite 2 besonders angegeben werden. 
ebriträge und der Verlust, welcher si 
s, dürfen ui 
6, 
unter IV anf 
iff. 3 
iuscn, Bersicherun 
I. Gesen Art. 91 
fähig sind, 
1 
müssen, soweit sie überhaupt abzugs 
te Acträge für Ertragestenern, Schuld; 
von Einkommensanellen ergeben hat, ver 
rPr' 
Zu I11. 3# I. 1 
II 
Eingekommen den 
An 
in 
I. (Nur bei mehrfachem Wohnsitz auszufüllen.) Als Ort der Einschätzung wähle ich 
II. (Nur auszufüllen, wenn das Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr nicht mit dem 1. April beginnt.) Beginn des Geschaͤfts- oder 
Wirtschaftsjahrs, welches der Berechnung des Einkommens zu Grunde liegt 
I. 
Zum 
Art. 11 des Gesetzes anzurechnenden Bezüge meiner Ehefrau und meiner Kinder, solgendermaßen an 
1. 
wo 
2a. Ans den zu Svekulstiouszwecken gewohuheiksmahig rabgeschlossenen Geschastes und aus Dil. 
  
— — 
  
Ans Grundeigentam, namentlich dem Betrieb der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen ober der 
fremden Grundftücken, aus der Verpachtung, Vermietung und anderweiten Nutzung (3. B. dem Nieß- 
brauch) von Grundstücken und Gebäuden — nach Atgas der Wirtschafts- und Unterhaltungskosten 
(vergl. Gesetz Art. 9 und 12, sowie Min.-Verf. 8§ 6— 
im eigenen Hause einschließlich der dazu gehörigen Hofräume, Hausgärten, Parkanlagen und der 
Geldwert der für den Feamilienhaushalt verbrauchten Wirschestkerzenamiff= gehören, in Rechnung 
genommen mit L..................... 
Ans Handel und Gewerbe einschließlich der Zinsen des im Vetrieb angelegten eigenen Kapitals 
nach ng der Geschäfts- und Betriebskosten Gergl. Geses Art. 9 und 13, sowie in.-Verf. & 
und 1) 
Hiebei nd die geldwerten Einkommensteile, wozu insbesondere der Geldwert der- für den 
Familienhaushalt verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs gehören, in Rechnung 
genommen mit . « 
setessgeschistensperglGesetzArt7AbszZiss2undArtlSAbsBsowieMinVerleOAbsA 
3. Ans Kapitalen und Reuten, insbesondere Zinsen, Dividenden und sonstige. Gewinnanteile, Zeit- 
1) 
4. 
renten, Leibrenten, Leibgedinge usw. (vergl. Gesetz Art. 14 und Min.-Verf. 81 
a) bare Bezüge 
b) geldwerte Einkommensteile, wie Naturalien, Genu von Gütern, Wohnung usw. 
Ans Dieunst- oder Arbeitsverhãaltuissen. aus wissenschaftlichem oder kunsilerischem Veru 
oder einer anderen gewinnbringenden Beschäftigung, sowie aus Rechten auf wiederkehrende Bezüge 
und Vorteile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Ziff. 1—3 begriffen find. 
Hiebei kommen nach näherer Bestimmung von Art. 15 des Gesetzes und § 12 der Min.-Verf. ins- 
besondere in Betracht: Gehalt, Besoldung, Wohnungsgeld, Penfion, Witwen= und Waisengeld, Löhne, 
Saläre, Tantiemen, Gratifkationen, Gebühren, Provisionen, Weihnachts= und Neujahrsgeschenke, 
Trinkgelder, der nach Abzug der Unkosten sich ergebende Verdienst aus schriftstellerischer, wissenschaft- 
licher, künstlerischer, zierscchtender Tätigkeit, aus arztlicher oder Anwaltspraxis usw. 
a) bare Bezüge 
b) geldwerte Einkommensteile, wie Naturalien, Genuß von ;Gütern, freie Wohnung, Kost u. vergl. 
  
Hiebei sind die geldwerten Einkommensteile, rrn insbesondere der Mietwert der Wohnung 
Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 19 
weck der Einschätzung zur Einkommensteuer gebe ich meine jährlichen Bezüge, einschließlich der. mir r in Umsaus des 
nicht mehr als 
4 
  
Zusammen III . 
  
Die Stenererklärung ist spätestens bis (8.) April, jedoch nicht vor dem I. April bei 
dem Bezirkssteueramt 
der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer 
abzugeben. 
Eikem#sssgurrertänuunsferrle A: Für natürliche Personen, rechisfähige Bersicherungsgesellschaften und Berficherungsvereine auf — W/½/ Pehtssahige 
erschaften und Anstalten des offentlichen Nechts, rechtsfähigr Suftungen und Uereine, Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl. 
Wenden! 
6
	        
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