Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Geschäfts- oder Wirschaftsjahres in Rechnung zu nehen die Steuerbehörde hat, wenn hiefür besondere Gründe vorliegen, din Berech- 
nung nach dem Ergebnis des nächstfrüheren Steuerjahres bezw. Geschäfts= oder Wirtschaftsjahres zu gestatten (Min.-Verf. 8 5 Abs. 2 
enn Einnahmen der letzteren Art noch nicht ein Jahr lang bestehen, so sind sie nach dem mutmaßlichen Jahresertrag in #i * 
bringen. Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben. 
st bei feststehenden Einnahmen aus Kapitalen und Renten, sowie aus Dienst und Beruf nach den am maßgebenden Tage 
bereits beAbeveil karsächlichen Verhältnissen als sicher oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Aussicht zu nehmen, daß sie mit 
im Laufe des Jahres kraft Rechtsanspruchs zu erwartenden Beträgen nid oder nicht vollständig einbringlich sind, so sind sie mir 
dem“ mutmhlscher 8ehreserteag in Rechnung zu nehmen. Haben sich bei Beginn des nächsten Steuerjahres diese Verhältnisse nicht 
geindert so sind diese Einnahmen nunmehr, und solange die außerordentlichen Verbälbnisse sich gleich bleiben, nach dem Ergebnisse des 
der Ein schihung, unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahres in Rechnung zu nehmen. 
e Steuerpflichtigen haben ihre Steuererklärung innerhalb der auf Seite 1 festgesetzten #ein. — und zwar, wenn sie am 
Sitze des Sisistererosb ihren Wohnsitz haben, bei dem Bezirkssteueramt, in allen anderen Fällen, soweit das Steuerkollegium nich! 
anders bestimmt, bei der Gemeindebehörde (für die Einkommensteuer) oder bei dem Bezirkssteueramt — nach dem vorgeschriebenen 
Formulare schriftlich oder zu Prtofon abzugeben. Z## schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller 
eigenhändi durch Namensunterschrift unterzeichnet wir 
weit den Steuerpflichtigen gestattet ißt, kerd Stenererklärung bei der Gemeindebehörde (für die Einkommensteuer) abzugeben. 
darf die schnsiliche Steuererklärung verschlossen abgegeben w r en.DieGeindebehordehatetneoerschlofenabgegebeneeteuer 
erklärung uneröffnet dem Bezirkssteueramt vorzul eien, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags 
angegeben 7 auch daselbst die Schrift ausdrücklich als perhcheran bezeichnet ist. 
Die ectsfäbigen. Versicherungsgesellschaften und Verstcherungsverrine auf Gegenseitigkeit haben ihren Steuererklärungen 
eine nähers“ Berechnung ihres Einkommens, unter Angabe der auf Grund des Art. 17 des Gesetzes gemachten Abzüge, beizufügen, auch 
auf Verlangen die zur Prüfung dieser Berechnungen erforderlichen Unterlagen zu liefern. 
H. Soweit es sich um Einkommen handelt, welches seiner Natur nach nur durch Schätzung ermittelt werden kann, soll dem 
Steueroflichtigen auf seinen Antrag von dem Bezirkssteueramt gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe 
des Einkommens diejenigen tatsächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Einschätzungskommission zur Einschätzung desselben bedar, 
Für Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die in Art. 
des Gesetzes ezeichneten Steuerpflichtigen sind die Steuererklärungen von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter sind für * 
Richtigkeit ihrer und für die Entrichtung der Steuer verantwor 
Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht misandee san. die Steuererklärungen selbst abzugeben, können 
hiezu fevollmächige bestellen. 
K. Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung. eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger 
gegen gnnlnetesheinie zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Fritt 
nicht abgibt, verliert für das betreffende Steuerjahr das Recht der Veschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, 
sofern nicht Umstände nichswiefer werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen. 
Der Verlust des Beschwerderechts trifft die rechtsfähigen Verscherungsgesellschaften- und Versicherungsvereine auf G 
seitigkeit auch dann, wenn ihre Vertreter auf ergangene Mahnung innerhalb der erteilten Frist den in Art. 46 Abs. 3 des Oesehe- 
bezeichneten Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen (vergl. oben Lit. GC). 
I.. Wegen Steuergefährdung wird mit der Geldstrafe des sieben= bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Abgabe bestraft: 
1) wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Einschätzungs= oder Beschwerdeverfahren von 
der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen 
a. in Betreff seines steuerbaren Einkommens oder in Betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuer- 
pflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der 
Steuer zu führen, 
b. steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes anzugeben ruehe ist, verschweigt; 
2) wer 7 ite Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wistentlich sunrchugge oder 
unvollständige latsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht e 
gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus den Art. 66 bis 68 - Gesehes die 
Lerechnuns. der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt. 
Die 6Sleuergessshrdung ist mit der Abbade der Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, im Falle der Ziff. 2 mit der 
Eröffnung der die Ermäßigung der Steuer festsetzenden Entscheidung des Bezirkssteueramts, vollendet 
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begü is kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs 
mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beiwle und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur 
eine “ vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirttch Celprafe bofua ver Auftraggeber. 
Al. Staats= und Gemeindebeamte, sowie die Schätzer sind zur Geheimhaltung des Inhalts der Steuererklärungen oder der 
amtlich zu it Kenntnis gelangten Vermögens-, Geschäfts= oder Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen verpflichtet (Art. 35 
und 75 des Ge 
 
	        
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