Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Hekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Prũfungsordunng für Apotheker. Vom 23. Juni 1904. 
Die in Nr. 21 des Zentralblatts für das Deutsche Reich vom 20. Mai ds. Is. 
enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Mai 1904, betreffend die Prü- 
fungsordnung für Apotheker, wird in nachstehendem zur Kenntnisnahme und Nachachtung 
mit dem Anfügen veröffentlicht, daß die mit den Bekanntmachungen des Reichskanzlers 
vom 13. Januar 1883 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 12, württ. Reg. Bl. 
S. 8) und vom 12. Februar 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 23, württ. 
Reg. Bl. S. 75) veröffentlichten Beschlüsse des Bundesrats, betreffend die Zulassung von 
Apothekergehilfen, zufolge Bundesratsbeschlusses vom 5. Mai ds. Is. unberührt bleiben. 
Stuttgart, den 23. Juni 1904. 
Pischek. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Prüfungsordnung für Apotheker. Vom 18. Mai 1904. 
Der Bundesrat hat beschlossen, auf Grund der Bestimmungen im § 29 der Reichs-Gewerbe- 
ordnung der nachstehenden Prüfungsordnung für Apotheker seine Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 18. Mai 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
	        
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