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Prüfungsordnung für Apotheker.
A. Zentralbehörden, welche Approbationen erteilen.
* 1.
Der selbständige Betrieb einer Apotheke erfordert eine Approbation.
Zur Erteilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet sind besugt:
1) die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten
haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs
Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogtums Baden,
des Großherzogtums Hessen, des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft
die Ministerien des Großherzogtums Sachsen und der sächsischen Herzogtümer;
2) das Herzoglich Braunschweigische Staatsministerium und das Ministerium für Elsaß-Lothringen.
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Apotheker.
§ 2.
Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die pharmazeutische Prüfung vollständig be-
standen und den Bestimmungen über die Gehilfenzeit entsprochen hat.
Der pharmazeutischen Prüfung hat die pharmazeutische Vorprüfung vorherzugehen.
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation ist zu versagen, wenn
schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch
die Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem die Zulassung nachgesucht wird; sie ist bindend für die
übrigen in Betracht kommenden Zentralbehörden und diesen durch Vermittlung des Reichskanzlers
mitzuteilen.
I. pharmazentische Vorprüfung.
# 3.
Die Prüsungskommissionen für die Vorprüfung bestehen aus einem höheren Medizinalbeamten
als Vorsitzenden und zwei Apothekern, von denen tunlichst einer am Sitze der Kommission als Apo-
thekenbesitzer ansässig sein soll.
Der Sitz der Prüfungskommissionen wird von den Zentralbehörden der einzelnen Bundes-
staaten bestimmt.
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden für drei Jahre von
derjenigen Behörde ernannt, welche die Aussicht über die Apotheken an dem Sitze der Prüfungs-
kommission führt.
Für die Prüfung von Lehrlingen, welche von einem der prüfenden Apotheker ausgebildet worden
sind, ist der Stellvertreter einzuberufen.
8 4.
Die Prüfungen werden in der zweiten Hälste der Monate März, Juni, September und Dezember
jeden Jahres an den von der Aussichtsbehörde (8 3) festzusetzenden Tagen abgehalten.