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86.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 durch die Aussichtsbehörde,
in deren Bezirke die Lehrzeit beendet wird. Den Zulassungsantrag hat der ausbildende Apotheker
spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats einzureichen; spätere Meldungen dürfen nur aus-
nahmsweise berücksichtigt werden.
8 6.
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:
1) Der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ist zu führen
durch das von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule des
Deutschen Reichs ausgestellte Zeugnis der Reife für Prima.
Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu
erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen Sprache
diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda eines
Realgymnasiums notwendig sind. Dieser Nachweis ist durch ein auf Grund stattgehabter
Prüfung ausgestelltes Zeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums zu führen.
2) Das Zeugnis des ausbildenden Apothekers über die Dauer der Ausbildung, die Führung
und die Leistungen des Lehrlings während der Ausbildungszeit nach beigefügtem Muster 1.
Das Zeugnis muß von dem zuständigen Medizinalbeamten (Kreisarzt, Bezirksarzt usw.)
hinsichtlich der Dauer der Ausbildungszeit amtlich bestätigt sein. Die Ausbildung umfaßt
einen Zeitraum von drei Jahren, für die Inhaber des Reifezeugnisses einer neunstufigen
höheren Lehranstalt einen solchen von zwei Jahren und muß in Apotheken des Deutschen
Reichs erfolgen. In die Ausbildungszeit wird der Prüfungsmonat eingerechnet. Sie darf
nicht unterbrochen sein; doch können Unterbrechungen, die in Urlaub oder Krankheit und
ähnlichen entschuldbaren Anlässen ihre Ursache haben, bis zur Gesamtdauer von acht Wochen
in die Ausbildungszeit eingerechnet werden.
3) Das Tagebuch, welches der Lehrling während seiner Ausbildungszeit über die im Laboratorium
unter Aussicht des ausbildenden Apothekers oder Gehilfen ausgeführten pharmazeutischen
Arbeiten führen und das eine kurze Beschreibung der vorgenommenen Arbeiten und der
Theorie der in Betracht kommenden chemischen Vorgänge enthalten muß. Dem Tagebuch
ist eine Bescheinigung des ausbildenden Apothekers beizufügen, daß der Lehrling die Arbeiten
selbst ausgeführt hat. ⅛7
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8 !7.
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Zeitpunkt der Prüfung bekannt
gemacht wird, hat der ausbildende Apotheker dafür Sorge zu tragen, daß die von dem Lehrlinge zu
entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 Mark an die von der Landesbehörde zu bestimmende
Stelle eingezahlt werden, und den Lehrling gleichzeitig dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der
Prüfung mit der Zulassungsverfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren noch persön-
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Mufter I.