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Prüfungskommissionen werden jährlich von der zuständigen Behörde (§ 1) aus je einem Lehrer der
Botanik, der Chemie, der Pharmazie und der Physik sowie einem oder zwei Apothekern gebildet. Der
Lehrer der Chemie kann durch den Lehrer der Pharmazie ersetzt werden.
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden von der zuständigen Behörde
(§5 1) ernannt; sie können aus der Zahl der Mitglieder gewählt werden.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet
darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, bestimmt unter Beachtung
der Vorschriften der Prüfungsordnung die Examinatoren für die einzelnen Prüfungsabschnitte, ordnet
bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach
Abschluß einer jeden Prüfungsperiode der vorgesetzten Behörde über die Tätigkeit der Kommission und
legt Rechnung über die Gebühren.
In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahre) Prüfungen statt.
* 17.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde (& 1) oder bei der
von dieser bezeichneten Dienststelle einzureichen.
Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahre muß spätestens bis zum 15. März, die
Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahre spätestens bis zum 15. August unter Beifügung der er-
forderlichen Zeugnisse eingehen. Spätere Meldungen dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden.
Der Meldung sind die nach § 6 für die Zulassung zur pharmazeutischen Vorprüfung erforder-
lichen Nachweise sowie das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung (§ 14) beizufügen.
Die Zulassung zur Prüfung ist außerdem bedingt durch den Nachweis:
1) einer nach bestandener pharmazeutischer Vorprüfung und vor Beginn des Universitätsstudiums
(Ziffer 2) in Apotheken des Deutschen Reichs zugebrachten Gehilfenzeit von mindestens ein-
jähriger Dauer:
2) eines durch ein Abgangszeugnis bescheinigten sachgemäßen Studiums von mindestens vier
Halbjahren an einer Universität des Deutschen Reichs. Insbesondere ist nachzuweisen, daß
der Studierende wahrend des Universitätsstudiums mindestens je zwei Halbjahre an analgytisch-
chemischen und pharmazeutisch-chemischen Ubungen, mindestens ein Halbjahr an Ubungen in
der mikroskopischen Untersuchung von Drogen und Pflanzenpulvern regelmäßig teilgenommen,
auch sich mit den üblichen Sterilisationsverfahren vertraut gemacht hat; die Nachweise sind
durch Bescheinigungen der zuständigen Universitätslehrer zu erbringen.
Dem Besuch einer Universität sieht der Besuch der Technischen Hochschulen zu Stuttgart, Karls-
rube, Darmstadt und Braunschweig gleich.
Außerdem sind der Meldung beizufügen:
. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Universitätsstudien dar-
zulegen ist, sowie
falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität meldet, ein
amtliches Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit.
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