Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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durch eine höhere Staats- oder Schulbehörde angestellt oder bestätigt worden sind und 
die nach § 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes 
vom 13. Juli 1899 (Reichsgesetz-Bl. S. 463) der Versicherungspflicht unterliegen würden, 
haben im Falle der Dienstunfähigkeit nach Vollendung von vier Dienstjahren gegen die 
Staatskasse Anspruch auf eine lebenslängliche Unterstützung im Mindestbetrag der 
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse. 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Lehrer oder die Lehrerin die Dienst- 
unfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. 
Unsere Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen 
sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 29. Juni 1904. 
Wilheln#. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Gesetz, 
betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten für verwahrloste 
Kinder, sowie an ähnlichen Privatanstalten. Vom 29. Juni 1901. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
An Stelle der Vorschriften des Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Januar 
1873, betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten 
für verwahrloste Kinder, sowie an ähnlichen Privatanstalten (Reg. Bl. S. 17), des 
Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der Volksschullehrer (Reg. Bl. S. 273), sowie des Gesetzes vom 9. Juni 1891, 
betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten für 
verwahrloste Kinder, sowie an ähnlichen Privatanstalten (Neg. Bl. S. 145), treten folgende 
Bestimmungen:
	        
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