Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt — durch Buchstaben dargestellte Zeichen 
des allgemeinen Handelskodex enthalten. Für Telegramme in offener Sprache sind neben 
der deutschen folgende Sprachen gestattet: anamitisch, arabisch, armenisch, dänisch, englisch, 
flämisch, französisch, griechisch, hebräisch, holländisch, italienisch, japanisch, lateinisch, luxem- 
burgisch, malayisch, norwegisch, persisch, portugiesisch, rumänisch, schwedisch, siamesisch, 
slavisch (böhmisch, bulgarisch, kroatisch, illyrisch, polnisch, russisch, kleinrussisch, ruthenisch, 
serbisch, slavonisch, slovakisch, slovenisch), spanisch, ungarisch und türkisch. Bei der Nieder- 
schrift der in fremden Sprachen abgefaßten Telegramme sind lateinische oder deutsche 
Schriftzeichen anzuwenden. Für Telegramme, die streckenweise oder ausschließlich durch 
Telegraphen der im Deutschen Reich gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch 
die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und 
Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. Werden Tele- 
gramme vom Bahntelegraphen bei der Weiterbeförderung zurückgewiesen, weil sie in einer 
fremden Sprache abgefaßt sind, so werden sie mit der Post weitergesandt. 
IV. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele- 
gramme angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren 
der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständ- 
liche Sätze bilden. # 
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben be- 
stehen, die sich nach dem Gebrauch der deutschen, englischen, französischen, holländischen, 
italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie 
dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Wortbildungen, die 
diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und 
demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung 
zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen. 
V. Unter „Telegrammen in chiffrierter Sprache“ versteht man diejenigen 
Telegramme, deren Text gebildet wird: 
1) aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden arabischen Ziffern mit geheimer 
Bedeutung oder aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden Buchstaben 
mit geheimer Bedeutung; 
2) aus Wörtern, Namen, Buchstabenausdrücken oder Zusammenstellungen, die weder 
den Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der verabredeten Sprache genügen.
	        
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